Wie lange haben Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern? Die Antwort auf diese Frage erfährst du in diesem Beitrag und in unserem Video

Inhaltsübersicht

Unterhaltspflicht der Eltern einfach erklärt

Eltern haben ihren Kindern gegenüber auch nach dem 18. Geburtstag eine Unterhaltspflicht (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wie lange Eltern Unterhalt zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. 

Eltern sind generell dazu verpflichtet, die schulische und erste berufliche Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren. Ob das Kind Unterhalt bis 25 oder 27 oder noch länger erhält, ist dabei offen. Es gibt keine festgelegten Grenzen. Erst wenn das Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, endet die Unterhaltspflicht. Dabei darf das Kind seine Ausbildung nicht unnötig in die Länge ziehen. Es muss zielstrebig auf den Abschluss hinarbeiten.

Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn die Eltern finanziell nicht dazu in der Lage sind. 

Berechnung der Unterhaltszahlung — Düsseldorfer Tabelle

Der Unterhalt muss bei volljährigen Kindern von beiden Eltern gezahlt werden. Er hängt vom Einkommen des jeweiligen Elternteils ab. 

Eltern dürfen von ihrem Einkommen berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Das sind pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens. Mit entsprechendem Nachweis kann das auch mehr sein. Darüber hinaus gibt es den Selbstbehalt. Das ist ein festgelegter Betrag von 1.650 Euro im Monat (Stand: 2023), der vom Einkommen abgezogen wird.

Düsseldorfer Tabelle 2023
  Nettoeinkommen des Barunterhaltpflichtigen Unterhalt ab 18 Bedarfskontrollbetrag
1. bis 1.900 € 628 € 1.120/1.370 €
2. 1.901 – 2.300 € 660 € 1.650 €
3. 2.301 – 2.700 € 691 € 1.750 €
4. 2.701 – 3.100 € 723 € 1.850 €
5. 3.101 – 3.500 € 754 € 1.950 €
6. 3.501 – 3.900 € 804 € 2.050 €
7. 3.901 – 4.300 € 855 € 2.150 €
8. 4.301 – 4.700 € 905 € 2.250 €
9. 4.701 – 5.100 € 955 € 2.350 €
10. 5.101 – 5.500 € 1.005 € 2.450 €
11. 5.501 – 6.200 € 1.056 € 2.750 €
12. 6.201 – 7.000 € 1.106 € 3.150 €
13. 7.001 – 8.000 € 1.156 € 4.250 €
14. 8.001 – 9.500 € 1.206 € 4.250 €
15. 9.501 – 11.000 € 1.256 € 4.950 €

Unterhalt als volljähriger Schüler

Volljährige Schüler haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen, sofern sie nicht verheiratet sind. Anders als bei einem minderjährigen Kind sind ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile unterhaltspflichtig. Denn das Kind ist nicht mehr betreuungsbedürftig.

Wohnt der Schüler noch zuhause, müssen die Eltern anteilig Unterhalt zahlen. Der Betrag hängt vom jeweiligen Einkommen der Eltern ab. Leben die Eltern getrennt, kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Lebenshaltungskosten von dem zu zahlendem Betrag abziehen. 

Anders verhält sich das bei volljährigen Schülern, die ausgezogen sind. Sie erhalten einen festen Bedarfssatz in Höhe von insgesamt 930 Euro.

Orientierungsphase

Zwischen dem Abschluss der Schule und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums stehen dem Kind weiterhin Unterhaltszahlungen zu. Diese Zeit der Orientierung sollte allerdings nicht mehr als 3 Monate betragen.

Dauert es länger, bis der Sohn oder die Tochter den gewünschten Studienplatz oder Ausbildungsplatz bekommt, muss das volljährige Kind für seinen Unterhalt arbeiten. Erst wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung beginnt, hat es wieder Anspruch auf Unterhalt. 

Auszeit nach Schulabschluss

Will das Kind nach der Schule erstmal auf Reisen gehen, sich länger orientieren oder als Au-pair im Ausland arbeiten, besteht keine Unterhaltspflicht für die Eltern. 

Wenn das Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert, besteht zum Teil Unterhaltspflicht. Die tritt dann ein, wenn das Jahr der Orientierung oder der Vorbereitung zum Studium dient. Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen während des FSJ oder FÖJ werden von den Unterhaltszahlungen abgezogen. 

Unterhalt als Auszubildender

Auch in der Ausbildung müssen Eltern Unterhalt an ihr volljähriges Kind zahlen. Da das Kind dabei aber Geld verdient, wird der Unterhaltsanspruch um den Betrag der Ausbildungsvergütung vermindert. Allerdings darf der Auszubildende 100 Euro Ausbildungspauschale und Fahrtkosten davon abziehen.

Eine zweite Ausbildung müssen Eltern nur dann finanzieren, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. 

Wechsel oder Unterbrechung der Ausbildung

Bei einem Wechsel des Ausbildungsberufs hat das Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen der Eltern. Bricht das Kind ein Studium ab und möchte dann eine Ausbildung machen, sind die Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin unterhaltspflichtig. Allerdings muss es sich zielstrebig auf einen Ausbildungsplatz bewerben.

Auch wenn die Ausbildung aufgrund von einer Schwangerschaft und eigener Kinderbetreuung unterbrochen wird, hat das Kind Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Gleiches gilt bei einem Studium. 

Unterhaltspflicht Eltern für Studenten

Während des Studiums sind Eltern dazu verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 930 Euro (Stand: 2023) zu zahlen. Grundsätzlich besteht diese Pflicht bis zum Ende des Studiums. Wenn die Regelstudienzeit überschritten wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Unterhaltszahlungen enden. Nur wenn das Studium erheblich länger dauert, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Das Kind ist verpflichtet, das Studium zügig zu absolvieren. 

Wohnt das Kind während des Studiums noch zuhause, so wird der Unterhalt in der Spalte ab 18 Jahren der Düsseldorfer Tabelle berechnet. 

Bei einem Wechsel des Studiengangs besteht die Unterhaltspflicht der Eltern weiterhin. Allerdings muss der Fachwechsel bis zum zweiten oder dritten Semester erfolgen. 

Masterstudium

Folgt nach dem Bachelorabschluss noch ein Masterstudiengang, haben Studenten weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Das Folgestudium muss auf dem Bachelor-Studium aufbauen und der Beginn muss zeitlich nah nach dem ersten Hochschulabschluss folgen. 

Studium nach Ausbildung

Folgt das Studium erst nach der Ausbildung, besteht unter Umständen weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Dabei muss das Studium einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Dieser Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn das Kind eine Ausbildung zum Mediengestalter gemacht hat und anschließend Mediendesign studiert.

Außerdem muss das Studium kurz nach der Ausbildung begonnen werden. Dem Kind steht die Einschreibefrist für das Studium oder eine angemessene Orientierungsphase zu, in welcher es auch Unterhalt bekommt. 

Arbeiten während des Studiums

Während des Studiums sind Studenten nicht verpflichtet zu arbeiten. Geht das Kind trotzdem arbeiten, wird das grundsätzlich nicht mit dem Unterhalt verrechnet. Studentenjobs werden also nicht berücksichtigt. Anders verhält sich das bei einem ständigen Nebenverdienst. Der muss auf den Unterhalt angerechnet werden. 

Auslandssemester

Ein Auslandssemester ist nicht zwingend von den Eltern zu finanzieren. Sie müssen die Kosten nur tragen, wenn mit dem Kind abgesprochen war, dass es im Ausland studieren will.

Die Finanzierung eines Auslandsaufenthalts ist dann verpflichtend, wenn die Eltern wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Außerdem muss das Semester im Ausland einen Mehrwert für das Studium haben und die zusätzlich entstehenden Kosten müssen angemessen sein. 

Studienabschluss

Nach einem Studium besteht für weitere drei Monate die Unterhaltspflicht. Diese Zeit gilt als Bewerbungsfrist.   

Übrigens: Eltern müssen nicht immer Unterhalt zahlen, selbst wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung beginnt. Das ist der Fall, wenn zu viel Zeit vergangen ist und nicht mehr damit zu rechnen war, dass der Sohn oder die Tochter sich weiterbilden will. Will eine 27-Jährige beispielsweise 3 Jahre nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Studium beginnen, sind die Eltern nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Einfluss von Kindergeld, BAföG und Stipendien

Bei erwachsenen Kindern wird das Kindergeld vollständig vom Unterhalt abgezogen. Eltern müssen das Kindergeld dann allerdings an ihre Kinder weiterleiten. 

Auch BAföG -Zahlungen mindern den zu zahlenden Betrag der Eltern. BAföG gilt als Einkommen des Studenten. Das Kind ist dazu verpflichtet, BAföG zu beantragen und auch in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag akzeptiert wird. 

Gleiches gilt für Stipendien. Der Betrag, den ein Kind durch ein Stipendium enthält, gilt als Einkommen. Er wird voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. 

Unterhaltszahlung ermitteln — Beispiel

Im Folgenden Beispiel ist vereinfacht zu sehen, wann die Eltern Unterhalt zahlen müssen und wie dies berechnet wird. 

Tamara ist 20 Jahre alt, studiert und lebt bei ihrer Mutter. Sie erhält das Kindergeld selbst.

  • Nettoeinkommen Mutter: 2.500 € (Selbstbehalt abgezogen: 850 €)
  • Nettoeinkommen Vater: 2.700 € (Selbstbehalt abgezogen: 1.050 €)
  • Einkommen gesamt: 5.200 € (Ohne Selbstbehalt: 1.900 €)
  • Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 1.005 €
  • Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes: 755 €

Die jeweiligen Anteile werden mit der Formel Bedarf × Haftungsanteil/gemeinsamer Haftungsanteil (der Haftungsanteil ist das Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts) berechnet: 

  • Anteil Mutter: 755 € × 850 €/1.900 € = 337,76 €
  • Anteil Vater: 755 € × 1.050 €/1.900 € = 417, 24 €

Tamara bekommt also insgesamt 755 €. Da sie bei ihrer Mutter wohnt, kann diese noch Kosten abziehen. Zu diesen Ausgaben zählen Mietausgaben, Essen oder Kleidung. 

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