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Was ist eine Prokura? Welche Arten gibt es und was ist der Prokurist nach dem HGB? Das alles erfährst du in unserem Beitrag oder im Video !

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Inhaltsübersicht

Prokura Definition

Die Prokura ist eine Vertretungsmacht, die der Inhaber einer Handelsgesellschaft an einen seiner Mitarbeiter erteilt. Dieser darf im Namen des Inhabers Verträge abschließen oder Arbeitnehmer einstellen und kündigen.

Meistens wird die Prokura an Abteilungsleiter oder Mitarbeiter erteilt, die wichtige Aufgaben im Unternehmen übernehmen. Den Bevollmächtigten nennst du dann Prokurist. Welche Rechte der Prokurist hat, ist im Handelsgesetzbuch (§48 – 53 HGB) festgelegt.

Unterschied Prokura und Handlungsvollmacht

Die Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden und ist erst gültig, wenn eine ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns vorliegt. Dann darf der Prokurist das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) kann ohne eine eindeutige Willenserklärung an den Mitarbeiter übertragen werden. Dafür sind die Rechte des Mitarbeiters beschränkt. Er darf das Unternehmen nur in einzelnen oder bestimmten Geschäften und Rechtsverhandlungen repräsentieren.

Übrigens: Der Begriff kommt vom lateinischen procurare. Das heißt so viel wie „für etwas Sorge tragen“.

Arten der Prokura

Im Handelsgesetzbuch (HGB) sind 5 verschiedene Arten der Prokura bestimmt. Dort wird beschrieben, welchen Handlungsspielraum der Prokurist im Unternehmen hat. Schau dir die 5 Arten jetzt genauer an:

Einzelprokura

Bei der Einzelprokura darf der Prokurist den Geschäftsführer allein vertreten und in seinem Namen handeln.

Echte Gesamtprokura

Die Prokura wird mehreren Personen übertragen. Ein Prokurist darf mit der Gesamtprokura nicht allein handeln, sondern nur mit zwei oder mehreren Prokuristen gemeinsam (§ 48 Abs. 2 HGB).

Halbseitige Gesamtprokura

Es gibt einen Prokuristen, dem die Einzelprokura übertragen wurde und mehrere Prokuristen mit einer Gesamtprokura. Während der Prokurist mit der Einzelprokura allein handeln darf, müssen die anderen Prokuristen gemeinsam handeln.

Gemischte (unechte) Gesamtprokura

Der Prokurist darf nur mit einem gesetzlichen oder organschaftlichen (Vertretung durch ein Organ, z. B. Vorstand eines eingetragenen Vereins) Vertreter gemeinsam handeln. Das heißt, der Prokurist braucht zum Beispiel die endgültige Bestätigung des Geschäftsführers , bevor er in seinem Namen handelt.

Filialprokura

Der Prokurist darf bei der Filialprokura nur für die Niederlassung handeln, für die er die Prokura übertragen bekommen hat. Nach § 50 Abs. 3 HGB ist die Begrenzung der Filialprokura auf einzelne Filialen nur möglich, wenn sich die Niederlassungen im Namen deutlich unterscheiden. Wie zum Beispiel Hubert GmbH Köln und Hubert GmbH Berlin.

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Arten der Prokura

Sehr gut! Jetzt kennst du dich mit den 5 Arten der Prokura bestens aus! Schau dir nun an, welchen Umfang die Prokura hat!

Umfang der Prokura

In diesem Abschnitt erfährst du, wer die Prokura erteilen darf, an wen die Prokura übergeben wird und welche Rechte der Prokurist hat und welche nicht. 

Wer darf die Prokura erteilen?

Nach § 48 Abs. 1 HGB darf nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter die Prokura erteilen. Dafür ist immer eine ausdrückliche Erklärung notwendig sowie die Eintragung in das Handelsregister (§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Eintragung wirkt deklatorisch. Das heißt, die Prokura ist bereits vor der Eintragung schon wirksam. Schau dir hier an, wer die Prokura bei den unterschiedlichen Rechtsformen erteilen darf:

  • GmbH und UG: Geschäftsführer
  • Kapitalgesellschaften: Vorstand
  • Personengesellschaften : persönlich haftende Gesellschafter
Unterprokura

Wenn ein Prokurist einer anderen Person eine Prokura erteilt oder seine Vollmacht auf die andere Person ausweitet, dann nennst du das Unterprokura. Sie ist in Deutschland gesetzlich ungültig.

An wen darf die Prokura erteilt werden?

Jede geschäftsfähige und natürliche Person kann Prokurist werden. Du brauchst dafür keine fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen. Insbesondere musst du nicht einmal Mitarbeiter des Unternehmens sein.

Mitglieder des Aufsichtsrats, Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter dürfen allerdings nicht gleichzeitig Prokurist sein. Dasselbe gilt auch für Vollhafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft.

Der Prokurist muss nach § 51 HGB im Rechtsverkehr erkannt werden können. Das heißt, er gibt seinen eigenen Namen an, wenn er im Namen des Unternehmens einen Vertrag abschließt:

📝 „Hubert GmbH, Anita Schulz, Prokuristin“ oder „Hubert GmbH, Anita Schulz, pp. bzw. ppa„.

Welche Rechte hat der Prokurist?

Hier ein kleiner Auszug:

👍 Das darf der Prokurist: 👎 Das darf der Prokurist nicht:
  • Verträge abschließen und beenden
  • Personal einstellen und entlassen
  • Gerichtsverfahren führen
  • Kredite/Darlehen aufnehmen
  • Produktumstellungen veranlassen
  • Neue Produktionsmethoden einführen
  • Geschäftssitz verlegen
  • Zweigniederlassungen eröffnen oder schließen
  • Firmennamen ändern
  • Gesellschafter aufnehmen oder kündigen
  • Gesellschaft ändern, zum Beispiel Formwechsel oder Verschmelzung
  • Jahresabschluss unterzeichnen
  • Unternehmen insolvent melden
  • Unternehmen verkaufen
  • Geschäftsbetrieb einstellen
  • Geschäftsanteile verkaufen

Merke: Ein Prokurist ist dazu berechtigt, das Unternehmen in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverhandlungen zu vertreten und Geschäfte aus dem Geschäftsbetrieb des Handelsgewerbes vorzunehmen.

Der Prokurist darf keine Grundlagengeschäfte vornehmen. Damit kann er keine Handlungen tätigen, die die Grundlagen der Gesellschaft oder die Beziehung zwischen den Gesellschaftern verändert. Die Rechte und Pflichten müssen unverändert bleiben. Veränderungen dürfen nur von den Gesellschaftern vorgenommen werden, die den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Das gilt immer, außer im Vertrag ist etwas anderes festgeschrieben.

Beendigung der Prokura

Die Prokura endet erst, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein rechtlicher Vertreter das Verhältnis beendet. Das ist nach § 52 HGB  jederzeit möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Prokura auch schon vor dem Widerruf enden. Gründe dafür sind:

  • Unternehmen wird verkauft
  • Geschäftsbetrieb wird eingestellt
  • Prokurist stirbt
  • Prokurist wird geschäftsunfähig
  • Arbeitsvertrag des Prokuristen endet
  • Rechtsformwechsel

Der Prokurist selbst kann das Prokuraverhältnis nicht beenden.

Risiken der Prokura

Du kennst dich nun damit aus, wer die Prokura an wen erteilen darf und wann sie erlischt. Schau dir zum Schluss an, welche Risiken die Prokura mit sich bringt:

Verantwortlichkeit

Übergibst du als Kaufmann deinem Abteilungsleiter die Prokura, dann überträgst du ihm damit auch große Verantwortung. Es ist deshalb wichtig, dass du einen Mitarbeiter auswählst, dem du vertraust. Trifft der Prokurist Fehlentscheidungen, dann bist du trotzdem dafür verantwortlich.

Schadensersatz

Als Prokurist hast du die Aufgabe, dich an dein Berechtigungsverhältnis zu halten. Gibt es zum Beispiel Beschränkungen, die für dich im internen Geschäftsbetrieb gelten, dann gelten diese auch für das Außenverhältnis. Kommt es zu Schwierigkeiten, dann ist der Prokurist schadensersatzpflichtig.

Haftung

Geschäftsführer und Vorstand sind häufig mit Haftungsrisiken konfrontiert. Sie entstehen beispielsweise durch Insolvenz oder Überschuldung. Solange der Prokurist nicht eindeutig die Geschäftsführung übernimmt, ist er nicht von den Risiken betroffen. Droht eine Insolvenz, solltest du als Prokurist deshalb nicht als Geschäftsführer einspringen. Ansonsten könntest du für die Insolvenz verantwortlich gemacht werden. 

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Kapitalgesellschaft

Klasse! Du kennst dich jetzt bestens mit der Bedeutung der Prokura aus. Interessierst du dich auch für die Kapitalgesellschaft? Dann schau dazu gerne bei unserem Beitrag und Video vorbei! Klicke einfach hier .

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