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Was „Annahmeverzug“ bedeutet, wie sein Schema aussieht und was für Folgen er mit sich zieht, zeigen wir dir hier und im Video !

Quiz zum Thema Annahmeverzug
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Inhaltsübersicht

Annahmeverzug — einfach erklärt

Annahmeverzug bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht rechtzeitig annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Deshalb bezeichnest du ihn auch als Gläubigerverzug. Es gehört zum Bereich des Schuldrechts und ist in den §§ 293 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Beispielsweise hast du etwas online bestellt und der Paketbote klingelt an deiner Tür. Du öffnest aber nicht, weil du gerade beschäftigt oder nicht zu Hause bist. Der Paketbote kann nun das Paket nicht abgeben und muss wieder gehen. In diesem Fall bist du in Annahmeverzug geraten.

Schuldner und Gläubiger

Beim Annahmeverzug gibt es immer einen Schuldner und einen Gläubiger. Nach § 241 BGB ist:

  • der Schuldner dazu verpflichtet, seine Schulden zu begleichen.
  • der Gläubiger hat das Recht, die Erfüllung seiner Forderungen zu verlangen.

Annahmeverzug Schema 

Der Annahmeverzug besteht aus verschiedenen Bedingungen und führt bei Erfüllung zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen. Im Folgenden siehst du das Schema einmal im Ganzen:

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Annahmeverzug Schema

I Voraussetzungen

  1. Erfüllbarer Anspruch § 271 BGB
  2. Ordnungsgemäßes Angebot § 293 BGB
    1. Tatsächliches Angebot § 294 BGB
    2. Wörtliches Angebot § 295 BGB
    3. Entbehrlichkeit des Angebots § 296 BGB
  3. Nichtannahme des Angebots §§ 293, 298 BGB
  4. Kein Ausschluss §§ 297, 299 BGB
    1. Vorübergehende Unmöglichkeit § 297 BGB
    2. Vorübergehende Annahmeverhinderung § 299 BGB

II Rechtsfolgen

  1. Keine Leistungsbefreiung
  2. Haftungsmilderung § 300 Abs. 1 BGB
  3. Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden § 300 Abs. 2 BGB
  4. Aufwendungsersatzanspruch des*der Schuldners*in § 304 BGB
  5. Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag § 326 Abs. 2 S. 1 2. Fall BGB

Voraussetzungen des Annahmeverzugs

Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, damit ein Annahmeverzug stattfindet.

1. Erfüllbarer Anspruch

Es muss zuerst geprüft werden, ob ein erfüllbarer Anspruch nach § 271 Abs. 2 BGB besteht und ob der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Das heißt, beide Parteien müssen einen Zeitpunkt festgelegt haben, an dem die Leistung erbracht werden soll. Im Zweifel ist der Zeitpunkt sofort, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 271 Abs. 1 BGB).

Wenn du also eine E-Mail deines Paketlieferanten erhalten hast, dass dein Paket heute ankommt, gilt dies als festgelegter Zeitpunkt. Nimmst du das Päckchen dann nicht an, bist du im Annahmeverzug.

2. Ordnungsgemäßes Angebot

Liegt ein erfüllbarer Anspruch vor, gilt es nun zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßes Angebot vorliegt. Es gibt verschiedene Arten von ordnungsgemäßen Angeboten.

  • Tatsächliches Angebot
    Gemäß § 294 BGB muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung tatsächlich anbieten. Dabei muss das tatsächliche Angebot den richtigen Schuldner und Gläubiger betreffen. Außerdem ist der Schuldner demnach verpflichtet, die Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise zu erbringen.
    Genau das war der Fall, als der Postbote innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums vor deiner Tür stand und das Päckchen abgeben wollte.
     
  • Wörtliches Angebot
    Damit ein Annahmeverzug entsteht reicht, auch ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB aus. Darin erklärt der Schuldner, dass er bereit ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Allerdings ist dazu die notwendige Handlung des Gläubigers erforderlich.
    Das ist der Fall, wenn du einen Tag bevor das Paket geliefert werden soll, dem Lieferanten Bescheid gibst, dass du das Paket nicht annehmen willst. Aufgrund der Verweigerung der Annahme reicht ein wörtliches Angebot aus. Es genügt, dass der Postbote dir gegenüber erklärt, dass er das Paket liefern möchte.
     
  • Entbehrlichkeit des Angebots

    Des Weiteren ist in den Fällen des § 296 BGB ein Angebot beim Annahmeverzug entbehrlich. Wenn der Zeitpunkt für die erforderliche Handlung im Kalender festgelegt ist oder nach einem bestimmten Ereignis geschehen soll, wird kein spezielles Angebot benötigt, um diese Handlung durchzuführen. Das bedeutet, wenn du weißt, wann etwas passieren soll oder nach einem Ereignis geschehen soll, musst du nicht extra gefragt werden, um es zu machen.
    Wurde also ein spezielles Datum zur Lieferung deines Paketes ausgemacht und du nimmst das Paket nicht an, bist du in Annahmeverzug. Es benötigt keine erneute Benachrichtigung, dass das Paket an dem Tag kommt.

3. Nichtannahme des Angebots

Zudem muss für den Annahmeverzug eine Nichtannahme nach § 293 BGB vorliegen. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung nicht entgegennimmt. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger die Annahme ausdrücklich verweigert, es genügt, dass er die Leistung nicht entgegennimmt.
Beispielsweise klingelt der Paketbote und du machst die Tür nicht auf und nimmst somit dein bestelltes Paket nicht entgegen.

Ausnahme: Gemäß § 298 BGB gerät der Gläubiger auch in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennimmt, aber keine geforderte und fällige Gegenleistung erbringen will. Die Gegenleistung kann beispielsweise Geld sein.

4. Kein Ausschluss

Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ware gestohlen wird oder aufgrund von Wetterbedingungen nicht ausliefern kann.

In § 299 BGB wird der Ausnahmefall geregelt, dass der Gläubiger nicht in der Lage ist, anzunehmen. Das tritt ein, wenn kein genauer Zeitraum für die Leistungserbringung festgelegt ist, aber der Schuldner frühzeitig liefern möchte. Kann der Gläubiger sie dann nicht annehmen, entsteht nach § 299 BGB kein Annahmeverzug. Es entsteht erst dann ein Verzug, wenn der Schuldner die frühzeitige Leistungserbringung vorher ankündigt.

Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Der Annahmeverzug zieht einige Rechtsfolgen mit sich. Diese sind in §§ 300-304 BGB festgelegt.

1. Keine Leistungsbefreiung

Der Annahmeverzug befreit den Schuldner nicht von seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung an den Gläubiger. Selbst wenn der Käufer die gelieferte Ware nicht annimmt, bleibt der Verkäufer weiterhin verpflichtet, die Kaufsache zu liefern.
Der Annahmeverzug befreit den Boten nicht von seiner Pflicht, das Paket zuzustellen. Selbst wenn du nicht zu Hause bist oder das Paket aus irgendeinem Grund nicht entgegennehmen kannst, bleibt der Bote verpflichtet, das Paket zuzustellen.

2. Haftungsprivilegierung

Wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist, verringert sich die Haftung des Schuldners gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Normalerweise müsste der Schuldner für Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, aber während des Annahmeverzugs des Gläubigers beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wenn dein zerbrechliches Paket bei dem Rückweg zur Paketstation, nachdem du im Annahmeverzug bist, durch beispielsweise ein Schlagloch beschädigt wird, ist die Haftung des Paketboten verringert. Er muss also nicht unbedingt für den verursachten Schaden aufkommen. Das Fahren durch das Schlagloch ist lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu deuten.

3. Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden

Nach § 300 Abs. 2 BGB überträgt sich bei Gattungsschulden die Leistungsgefahr auf den Gläubiger, falls dieser die angebotene Leistung nicht akzeptiert. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner in diesem Fall keine andere Sache aus der Gattung mehr liefern muss, und die Verantwortung für die Leistung geht auf den Gläubiger über.
Wenn du also Äpfel bestellt und diese nicht angenommen hast, ist der Lieferant nicht dazu verpflichtet, dir die gleichen Äpfel nochmal zu senden, wenn die Äpfel in der Zeit schlecht wurden.

Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld bezieht sich auf die Verpflichtung, eine Sache zu liefern, die nur anhand allgemeiner Merkmale definiert ist. Das heißt, bei der Gattungsschuld geht es nicht um einen einzigartigen Gegenstand, sondern um eine Sache aus einer Gruppe von gleichartigen Dingen. Zum Beispiel könnte es sich um die Lieferung von fünf Stühlen des Modells X handeln. Dabei kann der Schuldner irgendwelche Stühle aus der Modellreihe X wählen. Es müssen nicht die aus dem Schaufenster sein.

4. Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners

Gemäß § 304 BGB hat der Schuldner einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Gläubiger, wenn dieser die Leistung nicht annimmt. Das bedeutet, dass der Schuldner die Kosten für die längere Lagerung der Sache verlangen kann, die entstehen, weil der Gläubiger die Leistung nicht entgegennimmt.
Du bestellst bei deinem Paketboten, nimmst das Angebot der Lieferung aber nicht an und befindest dich deshalb im Annahmeverzug. Nun hat der Paketbote die Möglichkeit, gemäß § 304 BGB die Kosten der Lagerung dieses Zeitraums von dir zu verlangen.

5. Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag

Der Übergang der Preisgefahr gemäß § 326 Absatz 2 Satz 1, Fall 2 BGB bedeutet, dass der Gläubiger im Annahmeverzug die Gegenleistung trotz Unmöglichkeit der Lieferung erbringen muss, sofern der Schuldner nicht für die Beschädigung oder Zerstörung der Sache verantwortlich ist. Da der Schuldner im Annahmeverzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, muss er häufig nicht für die Beschädigung oder Zerstörung der Sache aufkommen.
Du hast dir ein teures Kunstwerk bestellt. Nun, während das Kunstwerk bei Annahmeverzug zurück zum Paketlager ist, wird es durch einen unvorhergesehenen Vorfall beschädigt. Da der Händler die Lieferung erfüllt hat, geht die Preisgefahr auf dich als Kunde über. Das bedeutet, dass du trotz der Beschädigung des Kunstwerks weiterhin verpflichtet bist, den vereinbarten Preis zu zahlen. Einzige Ausnahme ist, wenn der Händler für die Beschädigung verantwortlich ist, was nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fall ist.

Annahmeverzug des Arbeitgebers

Auch im Arbeitsrecht kann ein Annahmeverzug entstehen (§ 615 BGB). In diesem Fall kann nur der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten. Im Arbeitsrecht regelt § 615 BGB den Annahmeverzug des Arbeitgebers, wodurch der Arbeitnehmer trotz Verzugs Anspruch auf Vergütung ohne die Pflicht auf Nachleistung hat. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber trotz verhinderter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Vergütung fortzahlen muss, um keinen ungerechtfertigten Vorteil zu erhalten. Diesen Anspruch nennt man „Annahmeverzugslohn“.

Im Arbeitsrecht gerät ein Arbeitgeber also in Annahmeverzug, wenn er seinerseits seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt. Dies kann beispielsweise die Lohnzahlung sein.

Welche Vor­aus­set­zun­gen müssen für den An­nah­me­ver­zug des Ar­beit­ge­bers vor­lie­gen?

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung erfordert bestimmte Bedingungen.

  • Zunächst muss das Arbeitsverhältnis fortbestehen, selbst wenn eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, die während eines Kündigungsschutzprozesses strittig sein kann.
     
  • Dann muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ausbleiben, d.h., der Arbeitnehmer hat zur vereinbarten Zeit nicht gearbeitet.
     
  • Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung gemäß den §§ 293 ff. BGB angeboten haben, wobei ein tatsächliches oder wörtliches Angebot nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder Freistellung nicht erforderlich ist.
     
  • Außerdem muss der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit sein, was bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall ist.
     
  • Die Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber kann unter anderem bei einer unwirksamen Kündigung oder der Zuweisung einer anderen Tätigkeit als vereinbart eintreten.

Welche Rechtsfolgen hat der An­nah­me­ver­zug des Ar­beit­ge­bers?

Im Falle des Annahmeverzugs seitens des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütung.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer gemäß derselben Rechtsgrundlage für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen. Dieser Anspruch wird nach dem Lohnausfallprinzip berechnet, das auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewendet wird. Dabei werden alle Zuschläge, Zulagen usw., die im Annahmeverzugszeitraum für den betroffenen Arbeitnehmer angefallen wären, in die Berechnung der nachzuentrichtenden Vergütung einbezogen.

Annahmeverzug — häufigste Fragen

  • Was ist Annahmeverzug?
    Annahmeverzug ist ein Teil des Schuldrechts und ist in den §§ 293 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Beim Annahmeverzug lehnt der Gläubiger beispielsweise die angebotene Leistung des Schuldners ab, es wird auch Gläubigerverzug genannt.
     
  • Was sind Voraussetzungen des Annahmeverzugs?
    Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug sind ein erfüllbarer Anspruch (§ 271 BGB), ein ordnungsgemäßes Angebot (§ 293 BGB), die Nichtannahme des Angebots (§§ 293, 298 BGB) sowie kein Ausschluss (§§ 297, 299 BGB).
     
  • Was sind Folgen des Annahmeverzugs?
    Rechtsfolgen des Annahmeverzugs sind keine Leistungsbefreiung, Haftungsmilderung (§ 300 Abs. 1 BGB) und Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden (§ 300 Abs. 2 BGB). Außerdem gibt es den Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners (§ 304 BGB) sowie den Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag (§ 326 Abs. 2 S. 1 2. Fall BGB).
     
  • Was ist Annahmeverzug im Arbeitsrecht?
    Annahmeverzug ist im Arbeitsrecht nach § 615 BGB geregelt. Der Arbeitnehmer hat trotz Verzugs Anspruch auf Vergütung ohne die Pflicht auf Nachleistung.
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Anfechtbarkeit

Jetzt kennst du das Schema und die Konsequenzen des Annahmeverzugs. Aber wie hängt das mit der Anfechtbarkeit von Verträgen zusammen? Das erklären wir hier.

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