Was ist die Definition einer Willenserklärung und wie kommt sie zustande? Das erfährst du in diesem Artikel und in unserem Video !

Inhaltsübersicht

Willenserklärung Definition: Was ist eine Willenserklärung?  

Eine Willenserklärung ist die Äußerung des eigenen Willens, um damit eine bestimmte rechtliche Wirkung zu erzielen.

Beispiel: In einem Fahrradgeschäft sagst du dem Verkäufer, dass du das rote Mountainbike kaufen willst. Du äußerst also deinen Willen. Als rechtliche Wirkung möchtest du, dass der Verkäufer einen Kaufvertrag mit dir abschließt.

Du unterscheidest zwei verschiedene Teile einer Willenserklärung, sogenannte Tatbestände. Schau sie dir gleich an!

Teile einer Willenserklärung  

Damit die Äußerung einer Person als Willenserklärung zählt, müssen objektive (äußere) und subjektive (innere) Voraussetzungen erfüllt sein. Du nennst sie auch Tatbestandsmerkmale.

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Subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung

Objektive Tatbestandsmerkmale

Der Wille einer Person muss zum Ausdruck kommen. Dabei gibt es verschiedene Arten von Willenserklärungen:

  • Ausdrücklich: Die Äußerung des Willens kann hier auf verschiedene Arten erfolgen:
    →  Wort (z.B. Gespräch mit dem Verkäufer, dass du eine Sache kaufen willst)
    →  Schrift (z.B. Nachricht auf eBay, dass du eine Sache kaufen willst)
    →  Zeichen (z.B. Handzeichen auf einer Auktion)
    →  Körperliche Signale (z.B. Nicken auf die Frage, ob du etwas kaufen willst)
  • Durch konkludentes Handeln : Wenn du im Supermarkt deinen Einkauf auf das Kassenband legst, ist es logisch, dass du die Waren kaufen möchtest. Du hast also eine konkludente Willenserklärung abgegeben, ohne etwas zu sagen!

Übrigens: Wenn du nichts tust, also schweigst und kein Verhalten zeigst, ist das in der Regel keine Willenserklärung. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die Regelung, dass ein Vertrag gekündigt wird, wenn du ihn nicht verlängerst. Dann äußerst du deinen Willen, zu kündigen, indem du nichts tust!

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Nicht jede Äußerung einer Person ist automatisch eine Willenserklärung. Dafür müssen noch weitere Merkmale erfüllt sein:

  • Handlungswille: Du möchtest die Willensäußerung auch tatsächlich durchführen.
    Beispiel: Wenn du beim Schlafwandeln oder aus Reflex etwas tust, ist kein Handlungswille gegeben.
  • Erklärungswille / Rechtsbindungswille: Du möchtest, dass deine Willensäußerung eine rechtliche Wirkung hat und für die Beteiligten rechtlich verpflichtend wird.
    Beispiel: Wenn du Freunde zum Abendessen einlädst, hat das keine rechtlichen Auswirkungen — die Beteiligten werden nicht rechtlich verpflichtet, zu kommen. Es fehlen also Erklärungswille und Rechtsbindungswille. 
    Gleiches gilt für das Ausstellen von Waren im Supermarkt (invitatio ad offerendum ) — das ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Aufforderung für den möglichen Käufer, die Ware mit zur Kasse zu nehmen.
  • Geschäftswille: Du möchtest mit deiner Willensäußerung ein konkretes Geschäft abschließen, zum Beispiel einen Kaufvertrag. 

Merke: Beim Erklärungswillen / Rechtsbindungswillen geht es allgemein darum, irgendeine rechtlich relevante Aussage zu machen. Der Geschäftswille dagegen bezieht sich auf ein bestimmtes Geschäft mit ganz bestimmten rechtlichen Folgen.

Wie kommt eine Willenserklärung zustande?  

Wenn die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, muss die Äußerung des Willens nur noch wirksam werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erklärung wurde abgegeben
  2. Zugang der Erklärung (falls nötig)
  3. kein Wirksamkeitshindernis

Zuerst musst du deine Willenserklärung also abgeben. Hierbei können zwei Probleme entstehen:

  • Zufälliger Erhalt der Erklärung: Stell dir vor, du unterhältst dich auf dem Flur mit deiner Kollegin, dass du in einigen Wochen kündigen willst. Dein Chef hört das Gespräch. Du hast damit noch keine Willenserklärung (Kündigung) abgegeben, weil dein Chef deine Äußerung nur zufällig mitbekommen hat.
  • Ungewollte Abgabe der Erklärung: Du überlegst, eine neue Waschmaschine zu kaufen. Die Bestellung dafür hast du schon ausgefüllt, willst aber jetzt doch noch einige Wochen mit dem Kauf warten. Dein Mitbewohner weiß das nicht und schickt die Bestellung ab. Auch diese Willenserklärung ist nicht wirksam, weil du sie nicht abgeben wolltest (kein Handlungswille).

Beim Zugang der Willenserklärung unterscheidest du zwei Formen:

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist wirksam, sobald sie abgegeben wurde. Es ist nicht nötig, dass andere Beteiligte die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen.
Beispiel: Ein Testament ist wirksam, sobald es verfasst wurde, und nicht erst dann, wenn die Angehörigen es erhalten.

Empfangsbedürftige Willenserklärung: Sie ist erst wirksam, wenn sie der anderen Person zugegangen ist. Das ist zum Beispiel so, wenn dein Chef dir kündigt: 

  • Wenn du und dein Chef direkt miteinander sprecht, erhältst du die Erklärung automatisch sofort → Willenserklärung unter Anwesenden.
  • Wenn du die Kündigung per Post erhältst, dann ist nicht klar definiert, ab welchem Zeitpunkt du die Erklärung erhalten hast → Willenserklärung unter Abwesenden.
Willenserklärungen unter Abwesenden

Es ist nicht klar definiert, ab wann die Äußerung des Willens unter Abwesenden als zugegangen gilt. Es gibt verschiedene Definitionen: Die Willenserklärung ist zugegangen, … 

  • … sobald der Verfasser (z.B. der Chef) sie abgegeben (z.B. geschrieben) hat  → Äußerungstheorie
  • … sobald sie nicht mehr beim Verfasser ist (z.B. sobald der Chef die Kündigung abgeschickt hat) → Übermittlungstheorie
  • … sobald der Empfänger sie erhalten hat (z.B. sobald der Brief bei dir im Briefkasten liegt) → Empfangstheorie
  • … sobald der Empfänger sie wahrgenommen hat (z.B. sobald du die Kündigung liest) → Vernehmungstheorie

Zuletzt musst du noch überprüfen, ob es Wirksamkeitshindernisse gibt. Wenn ein Geschäftspartner beispielsweise geschäftsunfähig ist, ist seine Willenserklärung nicht wirksam.

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Ablauf einer Willenserklärung

Auslegung von Willenserklärungen

Stell dir vor, du hast eine Willenserklärung abgegeben, wolltest damit aber etwas anderes ausdrücken. Du hast dich zum Beispiel versprochen. Zählt dann das, was du tatsächlich gesagt hast (objektive Tatbestandsmerkmale) oder dein eigentlicher Wille (subjektive Tatbestandsmerkmale)?

  • Auf der einen Seite bestimmt das BGB, dass der Wille einer Person wichtiger ist, als die tatsächliche Formulierung (§ 133 BGB)
  • Auf der anderen Seite wäre es unfair, wenn nur der Wille einer Person zählt, auch wenn der andere Geschäftspartner den Willen gar nicht erkennen konnte.

Der Empfänger darf die Willenserklärung laut BGB deshalb so auslegen, wie es sinnvoll erscheint (§ 157 BGB).

War die Willenserklärung eigentlich anders gemeint, kann der Verfasser sie anfechten . Er sagt also, dass sie anders gemeint war und sie wird dann im Nachhinein unwirksam gemacht. So gibt es für alle Beteiligten eine gerechte Lösung.

Nichtigkeit von Willenserklärungen  

Manchmal ist eine abgegebene Willenserklärung laut BGB nicht wirksam. Du nennst das Nichtigkeit. Dafür müssen bestimmte Gründe vorliegen:

  • Geschäftsunfähigkeit: Wenn einer der Beteiligten unter 7 Jahre alt ist, ist seine Willenserklärung automatisch nichtig (§ 105 BGB). Das gilt auch für Personen mit einer geistigen Behinderung.
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit : Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig . Ihre Willenserklärung ist nur wirksam, wenn eine vorherige Einwilligung (§ 107 BGB) oder eine nachträgliche Genehmigung (§ 108 BGB) der Eltern vorliegt.
    Außerdem sind ihre Willenserklärungen per Definition wirksam, wenn die Jugendlichen aus einem Geschäft nur Vorteile haben (z.B. wenn sie etwas geschenkt bekommen) oder wenn sie etwas von ihrem eigenen Taschengeld kaufen (§ 110 BGB).
  • Scherzerklärung (§ 118 BGB): Wenn du eine Willenserklärung zum Spaß abgibst und die andere Person nicht merkt, dass du einen Scherz gemacht hast, dann ist die Erklärung nichtig. Wenn der andere deinen Scherz erkennt, sprichst du gar nicht erst von einer Willenserklärung — ihr habt einfach nur zusammen herumgealbert.
    Beispiel: Du sagst aus Spaß, dass eine andere Person 1.000 € bekommt, wenn sie einen Kopfstand macht.
  • Scheingeschäft (§ 117 BGB): Du gibst eine Willenserklärung nur „zum Schein“ ab, zum Beispiel um jemand anderen zu täuschen. 
    Beispiel: Bei einem Hauskauf vereinbarst du mit dem Verkäufer mündlich, das Haus für 500.000 € zu kaufen. Um Steuern zu sparen, gebt ihr aber auf dem Vertrag zum Schein nur 300.000 € an. Die Erklärung, mit der du dem Vertrag zustimmst, ist dann nichtig. 

Anfechtbarkeit von Willenserklärungen

In manchen Fällen ist eine Willenserklärung laut BGB nicht automatisch nichtig, sondern anfechtbar. Das bedeutet, du kannst sie im Nachhinein nichtig machen, wenn du das möchtest. Auch für die Anfechtbarkeit müssen bestimmte Gründe vorliegen:

  • Irrtum 
  • Falsche Übermittlung
  • Drohung oder Täuschung

Du willst genauer wissen, wie du einen Vertrag anfechtest, wenn einer der Gründe vorliegt? Dann schau dir unser Video dazu an!

Zum Video: Anfechtbarkeit
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