Was ist die juristische Definition von einem Angebot? Und wann ist es verbindlich? Alles über die Bedeutung eines Angebots erfährst du hier im Beitrag und in unserem Video .

Inhaltsübersicht

Was ist ein Angebot?

Mach dir die Definition eines Angebotes direkt an einem Beispiel klar:

Du möchtest dein Fahrrad verkaufen und findest einen Interessenten dafür. Also schlägst du ihm vor, dass er es zu einem bestimmten Preis kaufen kann. Somit machst du deinem Gegenüber ein Angebot für dein Fahrrad. Das hältst du in einem Vertrag fest, den du dem Interessenten übergibst. Wenn er mit dem Kaufvertrag einverstanden ist und diesen unterschreibt, nimmt er damit das Angebot an.

Mit einem Angebot äußerst du eine Willenserklärung . Im Beispiel ist das der Wille, dein Fahrrad zu verkaufen. 

Mit dieser Willenserklärung möchtest du außerdem eine bestimmte rechtliche Wirkung erzielen. Hier wäre die rechtliche Wirkung, dass der Interessent deinen Kaufvertrag annimmt und das Fahrrad kauft.

Ist dein Gegenüber mit dem Angebot einverstanden, kann er es einfach mit einem „Ja“ annehmen.

Angebot Definition Jura

Ein Angebot (auch Offerte genannt) ist eine Willenserklärung, die einem Gegenüber einen Vertragsschluss anbietet. Es muss alle Bestandteile enthalten, die für einen Vertrag wichtig sind. Das Zustandekommen des Vertrags hängt dann nur noch vom Einverständnis des Gegenübers ab (§§145 ff. BGB).

Schau dir die Bedeutung eines Angebots jetzt einmal genauer an.

Angebot als die Abgabe einer Willenserklärung

Mit einem Angebot äußerst du deinen Willen. Diese sogenannte „private Willensäußerung“ besteht aus einem inneren und einem äußeren Element. Ein Angebot muss beide Elemente enthalten, damit es wirksam wird.

Die inneren Elemente eines Angebots bestehen dabei immer aus vier Aspekten:

  • Handlungswille
  • Erklärungswille
  • Rechtsbindungswille
  • Geschäftswille

Schau sie dir jetzt einmal genauer an.

Handlungswille

Der Handlungswille beschreibt, ob du überhaupt etwas tun möchtest und ob du dir darüber bewusst bist. Deshalb sagst dazu auch Handlungsbewusstsein. Zum Beispiel brauchst du dein altes Fahrrad nicht mehr und möchtest es deswegen verkaufen.

❌ Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf und Handlungen, zu denen du mit Gewalt gezwungen wirst (vis absoluta), zählen nicht als gewollte Handlung.

✅ Handlungen aus psychischem Zwang (vis compulsiva) gelten aber als Handlungswille. Wenn du zum Beispiel einen Ordnungszwang hast und deswegen jeden Tag eine Reinigungskraft bezahlst, ist das eine gewollte Handlung.

Erklärungswille

Beim Erklärungswillen geht es darum, dass du deine rechtsbindende Erklärung jetzt auch bewusst abgeben willstIm Beispiel liegt ein Erklärungswillen vor, wenn du deinem Gegenüber mitteilen möchtest, dass du dein Fahrrad mit einem Vertrag verkaufen willst. Es ist aber nicht notwendig, dass du dabei weißt, welche rechtlichen Folgen deine Erklärung hat.

Umstritten ist allerdings, was passiert, wenn dir gar nicht bewusst ist, dass du gerade eine Erklärung abgeben willst:

  • die Willenstheorie besagt, dass nur der Wille des Erklärenden zählt
    Dein Angebot hat zum Beispiel nur einen Erklärungswillen, wenn du dein Fahrrad auch wirklich verkaufen willst.

  • die Erklärungstheorie schaut sich dagegen den „objektiven Empfängerhorizont“ an: In wie weit konntest du nachvollziehen, wie dein Gegenüber deine Worte verstehen würde? Wenn du deinem Freund zum Beispiel erzählst, dass du dein altes Fahrrad nicht mehr brauchst und deshalb loswerden möchtest, sollte dir bewusst sein, dass dein Freund das als Angebot auffassen könnte.
    In diesem Fall zählt deine Erklärung trotzdem als Willenserklärung, auch wenn sie eigentlich gar nicht so gemeint war.

    ❌Das gilt aber nicht, wenn der Empfänger deiner Willenserklärung gemerkt hat, dass du die Erklärung eigentlich gar nicht abgeben wolltest. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dein Gegenüber zwar verstanden hat, dass du dein Fahrrad gar nicht verkaufen willst, aber trotzdem so tut, als hättest du mit deiner Aussage ein verbindliches Angebot gemacht.

Rechtsbindungswille

Der Rechtsbindungswille geht noch einen Schritt weiter. Nachdem du eine Handlung unternehmen willst und diese auch ausdrückst, geht es jetzt darum, dass du dich auch wirklich an das Rechtsgeschäft binden möchtest. Zum Beispiel willst du dein Fahrrad auch tatsächlich rechtsgültig und verbindlich zum Verkauf anbieten.

❌Bei einer sogenannten invitatio ad offerendum gibt es keinen Rechtsbindungswillen. Dabei geht es nämlich nur um eine Aufforderung zur Willensabgabe — etwa wenn dein Gegenüber dich auffordert, einen Preis für dein Fahrrad zu nennen.

❌Auch wenn du bewusst gegen einen nicht wirksamen Vertrag verstößt, gibt es keinen Rechtsbindungswillen. Das Gleiche gilt für ungültige Verbote. Wenn der Vertrag über den Fahrradkauf zum Beispiel so schwere Fehler enthält, dass er nicht mehr rechtlich gültig ist, dann ist es nicht schlimm, wenn sich dein Gegenüber nicht an den Vertrag hält.

Geschäftswille

Ein Geschäftswille liegt vor, wenn du ein konkretes Geschäft machen willst. Für eine wirksame Willenserklärung ist der Geschäftswille jedoch nicht unbedingt notwendig. Im Beispiel des Fahrradverkaufs liegt ein Geschäftswille vor. Denn du möchtest dein Fahrrad erfolgreich verkaufen.

Das äußere Element

Neben dem inneren Element gibt es auch das äußere Element. Du kannst auf verschiedene Weisen nach außen erklären, dass du dein Fahrrad verkaufen willst:

  • ausdrücklich (eindeutig mit Worten und nicht misszuverstehen)
  • konkludent (aus deinem Verhalten oder deiner Handlung kann deine Willenserklärung geschlossen werden, ohne dass du sie ausdrücklich aussprichst)
  • oder gegebenenfalls durch Schweigen (Etwas nicht zu tun oder zu sagen, kann in Ausnahmefällen auch als Willenserklärung gelten. Dennoch gilt im Normalfall der Grundsatz: Schweigen ist keine Willenserklärung)

Klasse! Jetzt kennst du die Definition und das innere und äußere Element als Inhalte eines Angebots. Schau dir als Nächstes ein verbindliches Angebot und die Annahme eines Angebots an.

Ist ein Angebot bindend? — Regelungen zur Verbindlichkeit und zur Annahme eines Angebots

Ab dem Zeitpunkt des Erhalts ist das Angebot verbindlich (vgl. §§ 130 ff. BGB). Nach diesem Moment kann euer gegenseitiger Vertrag zustande kommen (i.S.d. § 320 BGB). Der Empfänger kann dein Angebot grundsätzlich mit einem einfachen „Ja“ annehmen (vgl. §§ 145 ff. BGB).

Über die Verbindlichkeit eines Angebots steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 145 BGB): Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Ein Angebot ist grundsätzlich also immer verbindlich. Wenn du dein Fahrrad zum Verkauf anbietest, bist du also rechtlich an dein Angebot gebunden. Einmal angeboten, kannst du das Angebot nicht einfach wieder zurückziehen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn du vorher festgelegt hast, dass du nicht an das Angebot gebunden bist (durch Zusätze wie „freibleibend“ oder „ohne obligo“).

Wer kann ein Angebot machen?

Gemäß §§ 104 und 105 BGB sind Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen nichtig, also unwirksam. Ohne eine Willenserklärung kann auch kein Angebot abgegeben werden. Zu den Personen, die keine Angebote machen können, zählen Kinder unter 7 Jahren und Menschen mit einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“.

Neben der vollen Geschäftsfähigkeit und der Geschäftsunfähigkeit gibt es noch die beschränkte Geschäftsfähigkeit . Darunter fallen nach §§ 106 ff. BGB Kinder zwischen 7 und 18 Jahren. Ihre Willenserklärungen sind grundsätzlich erstmal „schwebend“ unwirksam.

Sie können aber unter gewissen Bedingungen wirksam werden. Zum Beispiel wenn:

  • eine vorherige Zustimmung bzw. Einwilligung (§ 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) vorliegt.
     
  • eine nachträgliche Zustimmung bzw. Genehmigung (§ 184 BGB) der gesetzlicher Vertreter (§ 108 Absatz 1 BGB) vorliegt.
     
  • die Geschäfte für das Kind rechtlich vorteilhaft oder rechtlich neutral sind. Das kann zum Beispiel ein Geschenk sein, dass das Kind annimmt.
     
  • das Kind das Geschäft mit dem eigenen Geld machen kann. Das ist im sogenannten Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) geregelt.

Invitatio ad offerendum

Eine Invitatio ad offerendum unterscheidest du von einem Angebot. Der Ausdruck bedeutet wörtlich nämlich „Einladung zum Angebot“. Du forderst also dein Gegenüber dazu auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Selbst gibst du aber gar kein Angebot ab.

Diese Regelung spielt zum Beispiel dann eine Rolle, wenn sich das Preisschild am Produkt vom Preis an der Kasse unterscheidet. Das Preisschild gilt hier als invitatio ad offerendum: Es ist eine unverbindliche Mitteilung darüber, dass das Geschäft dazu bereit ist, einen Vertrag mit dem Käufer abzuschließen. Verbindlich wird das Ganze erst an der Kasse.

Die Kasse wird in diesem Fall dein Angebot (den Preis auf dem Preisschild) ablehnen, sobald du das Produkt auf die Kasse legst (§ 150 Absatz 2 BGB). Im gleichen Moment macht sie dir aber ein neues Angebot mit dem höheren Kassenpreis. Du kannst das Angebot nun annehmen, ablehnen oder auf den Preis auf dem Preisschild aufmerksam machen.

Das Geschäft kann dann selbst entscheiden, ob es dir das Produkt auch für den billigeren Preis oder doch für den Kassenpreis verkaufen möchte. Du hast also keinen Anspruch auf den günstigeren Preis, weil das Preisschild kein bindendes Angebot darstellt.

Schau dir in unserem Video zur Invitatio ad Offerendum an, worin sich „die Aufforderung, ein Angebot abzugeben“, von der Angebot Definition genau unterscheidet.

Zum Video: Invitatio ad offerendum
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Zum Video: Invitatio ad offerendum

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