Gutachtenstil
Der Gutachtenstil wird im Jurastudium in jeder Klausur und Hausarbeit verlangt. Wir zeigen dir hier und im Video, wie er funktioniert!
Inhaltsübersicht
Was ist der Gutachtenstil?
Der Gutachtenstil ist die grundlegende Arbeitsmethode, um jegliche Art von Rechtsfällen zu lösen. Er prüft einen Sachverhalt logisch und nachvollziehbar und hilft dabei, zu einem begründeten Ergebnis zu kommen.
Der Gutachtenstil besteht aus 4 Schritten:
- Obersatz
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
Dieser Prozess wird für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal wiederholt, bis das abschließende Gesamtergebnis feststeht.
Anwendung des Gutachtenstils
Der Gutachtenstil wird wie eine gedankliche Klammertechnik angewendet. Den Anfang jeder Klammer bildet der Obersatz. Denn der stellt die juristische Frage in den Raum, die es zu beantworten gilt. Er formuliert also eine These, deren Richtigkeit geprüft wird.
Das heißt, du beginnst oben mit einem „großen Obersatz“ (Obersatz 1) — dem Einleitungssatz. Dann folgen weitere Obersätze für die einzelnen Prüfungspunkte (Obersatz 2). Innerhalb dieser Klammer werden wieder weitere Obersätze gebildet (Obersatz 3, 4).
Du solltest jeden Obersatz im Laufe deines Gutachtens mit einem Zwischenergebnis abschließen. Das kannst du dir wie das Schließen der Klammer vorstellen.
So sorgt der Gutachtenstil für eine nachvollziehbare, logische Argumentation. Im Folgenden gehen wir das an einem Fallbeispiel genauer durch.
Studyflix vernetzt: Hier ein Video aus einem anderen Bereich
Fallbeispiel
Sachverhalt: T nimmt O in der U-Bahn das Handy aus der Jackentasche, um es zu behalten.
| Wir haben hier einen Fall aus dem Strafrecht. Das Prüfungsschema lautet daher: Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Jeden Punkt prüfst du nach dem Gutachtenstil: Obersatz — Definition — Subsumtion — Konklusion. |
Den Fall löst du im Gutachtenstil nun wie folgt:
| Als erstes notierst du den einleitenden Obersatz des gesamten Gutachtens. Hier wird die mögliche Strafbarkeit in den Raum gestellt. ✏️ Tipp für die Klausur: Achte darauf, die richtige Norm im Obersatz zu nennen (Diebstahl? Schadensersatz? Körperverletzung?) und im Konjunktiv zu formulieren („könnte“, „hätte“, „müsste“) — so ist klar, dass das Ergebnis noch offen ist. |
T könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.
I) Tatbestand
| Ab hier geht es darum, die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu prüfen — zunächst objektiv, dann subjektiv. Dafür gehst du im Gutachtenstil vor, beginnend mit einem Obersatz für den ersten Prüfungspunkt „Tatbestand“
und einem Obersatz für den objektiven Tatbestand. |
Dazu müsste der Tatbestand des § 242 I StGB erfüllt sein.
1) Objektiver Tatbestand
Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand des § 242 I StGB erfüllt sein.
| Hier prüfst du die äußere Seite der Tat: Liegen die objektiven Merkmale der Norm vor? Dafür gehst du jedes objektive Tatbestandsmerkmal mit den 4 Schritten des Gutachtenstils durch. In unserem Beispiel sind das „Fremde bewegliche Sache“ und „Wegnahme“. ✏️ Tipp für die Klausur: Wie detailliert du die Merkmale durchgehst, hängt vom Fall ab. Du kannst z. B. „fremd“, „beweglich“ und „Sache“ auch einzeln prüfen. So eine Aufteilung lohnt sich aber nur dann, wenn ein „Problem“ auftaucht, das genauer geprüft werden sollte: Wären Daten statt einem Handy gestohlen worden, stellt sich die Frage „Sind Daten überhaupt „Sachen“?“ Und kann man die überhaupt „bewegen“? |
a) Fremde bewegliche Sache
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Obersatz: Zunächst müsste es sich bei dem Handy um eine fremde bewegliche Sache handeln.
| Die Tatbestandsmerkmale, die im Obersatz genannt wurden, werden im nächsten Schritt definiert. In unserem Fall definierst du die Merkmale „Sache“, „beweglich“ und „fremd“. ✏️ Tipp für die Klausur: Lerne die Definitionen für gängige Merkmale auswendig. Wenn du sie in der Klausur nicht parat hast, versuche, selbst eine Definition herzuleiten. Nutze dafür die juristischen Auslegungsmethoden: die grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung. |
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Definition: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht.
| Nach der Definition folgt der Kern des Gutachtenstils: die Subsumtion. Darin prüfst du, ob die Bedingungen aus der Definition im konkreten Fall erfüllt sind. ✏️ Tipp für die Klausur: Gehe detailliert auf jedes einzelne Merkmal der Definition ein. Es reicht nicht, nur festzustellen, dass die Merkmale erfüllt oder nicht erfüllt sind. |
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Subsumtion: Das Handy ist ein körperlicher Gegenstand, denn es ist ein abgrenzbarer, sinnlich wahrnehmbarer Gegenstand der Außenwelt. Es ist auch beweglich, da es ohne Substanzverlust von einem Ort zum anderen transportiert werden kann. Schließlich ist es fremd, da es im Eigentum des O steht und T nicht (alleiniger) Eigentümer ist.
| Zum Schluss folgt die Konklusion. Sie beantwortet die Frage des Obersatzes und fasst zusammen, ob der Prüfungspunkt erfüllt ist. ✏️ Tipp für die Klausur: Beginne die Konklusion mit Einleitungswörtern wie „Somit“, „Folglich“ oder „Schlussendlich“ und fasse kurz das Ergebnis des jeweiligen Prüfungspunktes zusammen. Längere Ausführungen gehören in die Subsumtion. |
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Konklusion: Das Handy ist eine fremde bewegliche Sache.
b) Wegnahme
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Obersatz: Weiterhin müsste eine Wegnahme vorliegen.
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Definition: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
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Subsumtion: Indem T das Handy aus der Jackentasche des Os nimmt, entzieht er es dem Herrschaftsbereich des Os und begründet eigenen Gewahrsam.
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Konklusion: Eine Wegnahme liegt vor.
Zwischenergebnis: Der objektive Tatbestand des § 242 I StGB ist erfüllt.
| Alle Merkmale liegen vor, also ist der objektive Tatbestand ist erfüllt. Als Nächstes prüfen wir die innere Seite der Tat: Wollte der Täter das Ergebnis und wusste er, was er tat? Beim Diebstahl prüfst du daher „Vorsatz“ und „Zueignungsabsicht“. Auch hier gehst du wieder nach den vier Schritten des Gutachtenstils vor. |
2) Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste T den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.
a) Vorsatz
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Obersatz: T müsste vorsätzlich gehandelt haben.
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Definition: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
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Subsumtion: T wusste, dass das Handy dem O gehört, und wollte es wegnehmen.
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Konklusion: T handelte vorsätzlich.
b) Zueignungsabsicht
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Obersatz: Zudem müsste T in Zueignungsabsicht gehandelt haben.
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Definition: Zueignungsabsicht bedeutet Aneignungsabsicht hinsichtlich der Sache oder ihres Wertes sowie Enteignungsvorsatz gegenüber dem Eigentümer.
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Subsumtion: T wollte das Handy dauerhaft behalten und den O endgültig aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
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Konklusion: T handelte in Zueignungsabsicht.
Zwischenergebnis: Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
| Vorsatz und Zueignungsabsicht liegen vor. Daher ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Wenn der Tatbestand (objektiv + subjektiv) erfüllt ist, wird grundsätzlich vermutet, dass die Tat rechtswidrig ist. Jetzt fragst du daher: Gab es vielleicht einen Rechtfertigungsgrund? Klassische Rechtfertigungsgründe sind: Notwehr (§ 32 StGB), Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder Einwilligung des Betroffenen. |
II) Rechtswidrigkeit
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Obersatz: Die Tat müsste rechtswidrig gewesen sein.
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Definition: Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
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Subsumtion: Ein Rechtfertigungsgrund, wie z. B. eine Einwilligung des O, ist nicht ersichtlich.
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Konklusion: T handelte rechtswidrig.
| Im letzten Schritt prüfst du, ob der Täter persönlich vorwerfbar gehandelt hat. Das setzt voraus, dass er schuldfähig ist (§§ 19–21 StGB), keine Entschuldigungsgründe (z. B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB) und ggf. keine besondere Strafaufhebungsgründe vorliegen. |
III) Schuld
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Obersatz: T müsste schuldhaft gehandelt haben.
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Definition: Schuld liegt vor, wenn der Täter schuldfähig ist und kein Entschuldigungsgrund besteht.
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Subsumtion: T ist erwachsen; Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar.
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Konklusion: T handelte schuldhaft.
| Am Ende des Gutachtens steht das Ergebnis. Hier fasst du in einem Satz zusammen, was herausgekommen ist — du beantwortest also den ersten großen Obersatz vom Anfang des Gutachtens. ✏️ Tipp für die Klausur: Wiederhole dabei unbedingt die im Obersatz genannte Norm („§ 242 I StGB“). |
Ergebnis
T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
Es gibt Tatbestandsmerkmale, die umstritten sind und je nach Rechtsauffassungen oder Theorie unterschiedlich ausgelegt werden. Du sprichst dann von einer Theorienstreitigkeit.
Wie gehst du damit im Gutachten um?
- Streit darstellen → Nenne die verschiedenen Ansichten.
- Argumentieren → Stelle die Argumente für und gegen die einzelnen Theorien dar, z. B. in Bezug auf praktische Folgen oder den Wortlaut/ Telos.
- Eigene Stellungnahme → Am Ende entscheidest du dich für eine Ansicht („herrschende Meinung“ oder „bessere Ansicht“) und begründest knapp, warum.
- Führe die Subsumtion mit deiner gewählten Definition durch.
Gutachtenstil im Zivilrecht
Während im Strafrecht nach den Prüfpunkten „objektiver Tatbestand — subjektiver Tatbestand — Rechtswidrigkeit — Schuld“ vorgegangen wird, folgt das Zivilrecht einem anderen Schema. Hier steht die Anspruchsprüfung im Mittelpunkt. Ausgangsfrage ist: Hat A gegen B einen Anspruch auf etwas z. B. Schadensersatz, Kaufpreiszahlung, Herausgabe, Unterlassung?
Das Schema im Zivilrecht ist dreistufig aufgebaut:
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Anspruch entstanden?
→ Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, also z. B. ob ein Vertrag geschlossen wurde, ein Schaden entstanden ist oder eine Pflicht verletzt wurde.
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Anspruch erloschen?
→ Selbst wenn der Anspruch entstanden ist, könnte er später wieder weggefallen sein — etwa durch Erfüllung (§ 362 BGB) oder Rücktritt.
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Anspruch durchsetzbar?
→ Schließlich wird ermittelt, ob der Anspruch tatsächlich noch durchgesetzt werden kann oder ob Einreden entgegenstehen, zum Beispiel Verjährung (§ 214 BGB) oder Stundung.
Gutachtenstil vs. Urteilsstil
Der Urteilsstil ist das Gegenstück zum Gutachtenstil. Während beim Gutachtenstil das Ergebnis am Ende einer ausführlichen Herleitung steht, beginnt man im Urteilsstil direkt mit der Lösung und liefert anschließend nur noch eine knappe Begründung.
Ein Beispiel:
Erschießt T den O mit einer Pistole und O verstirbt unmittelbar daran, kann im Urteilsstil festgestellt werden: „T hat den O vorsätzlich getötet und sich damit gemäß § 212 I StGB des Totschlags strafbar gemacht.“
Eine ausführliche Prüfung des „Tötungserfolgs“ oder der „Kausalität“ ist nicht nötig, da beides zweifelsfrei vorliegt.
Dieser Stil ist vor allem dann angebracht, wenn die Rechtslage eindeutig ist und keine besonderen Probleme auftreten. Definitionen oder lange Subsumtionen sind hier überflüssig, da der Tatbestand offenkundig erfüllt ist.
Subsumtion
Jetzt weißt du, worauf du achten musst, wenn du dein nächstes Gutachten verfasst. Der wichtigste Teil eines Gutachtens ist die Subsumtion. Weitere Erklärungen dafür findest du hier im Video!