Vertragsarten
Welche Vertragsarten gibt es und was ist ein Vertrag überhaupt? Hier und in unserem Video bekommst du eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsarten!
Inhaltsübersicht
Vertragsarten Übersicht
Ein Vertrag ist eine Abmachung zwischen mindestens zwei Parteien, z.B. zwei Personen. Er regelt dann, was die Beteiligten tun müssen. Das nennst du die Hauptpflichten der Beteiligten. Sie sind die Wesensmerkmale eines Vertrags und legen fest, welchen Vertragstyp du hast.
Ein Vertrag erfordert mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Das bedeutet, dass alle Seiten mit dem Vertrag einverstanden sein müssen.
Zu den gesetzlichen Vertragstypen gehören zum Beispiel Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder Maklervertrag. Sie werden auch typische Verträge genannt.
Die unterschiedlichen Vertragstypen können sich aufgrund der Vertragsfreiheit auch vermischen. Beispiel: Der Leasingvertrag ist eine gemischter Vertrag. Er kombiniert den Kaufvertrag und den Mietvertrag.
Für jeden Vertrag schreibt das Gesetz eine Form vor (§ 125 BGB). Der Mietvertrag muss zum Beispiel schriftlich geschlossen werden. Einen Kaufvertrag kannst du dagegen auch mündlich schließen. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kommt es zur Nichtigkeit wegen Formmangels. Das bedeutet, der Vertrag ist nicht gültig!
Hier siehst du eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsarten als Tabelle:
Vertragstyp | Paragraph | Übersicht |
Kaufvertrag | § 433 BGB |
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Tauschvertrag | § 480 BGB |
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Darlehensvertrag | § 488 BGB |
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Schenkungsvertrag | § 516 BGB |
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Mietvertrag | § 535 BGB |
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Pachtvertrag | § 581 BGB |
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Leihvertrag | § 598 BGB |
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Sachdarlehensvertrag | § 607 BGB |
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Dienstvertrag | § 611 BGB |
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Werkvertrag | § 631 BGB |
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Eine Übersicht über die Vertragstypen hast du nun bekommen. Schau dir die wichtigsten Vertragsarten im BGB nochmal genauer an!
Welche Verträge gibt es?
Einige Vertragstypen solltest du dir merken. Hier stellen wir dir die Parteien und die Hauptpflichten dieser Vertragstypen anhand von Beispielen vor:
- Kaufvertrag (§ 433 BGB)
- Darlehensvertrag (§ 488 BGB)
- Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB)
- Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB)
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Bei einem Kaufvertrag übergibt der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache gegen die Zahlung des Kaufpreises. Für einen wirksamen Kaufvertrag muss es ein Angebot und eine Annahme geben. Sind diese Willenserklärungen vorhanden, kann der Vertrag abgeschlossen werden.
Beispiel: Susi will sich ein Motorrad kaufen und geht dazu in ein Geschäft. Der Verkäufer bietet ihr ein rotes Motorrad für 700 € an (Angebot). Sie möchte das Motorrad gerne haben und geht mit dem Verkäufer zur Kasse (Annahme). Die beiden Parteien (Verkäufer und Susi) haben die Leistung (das Motorrad) und die Gegenleistung (700 €) benannt und sind mit dem Angebot einverstanden. Der Kaufvertrag ist also wirksam.
Dadurch verpflichtet sich Susi, das Motorrad zu bezahlen und anzunehmen und der Verkäufer verpflichtet sich, das Motorrad mangelfrei zu übergeben.
Der Kaufvertrag ist formlos gültig. Das bedeutet, es muss kein schriftlicher Vertrag vorliegen.
Darlehensvertrag (§ 488 BGB)
Bei einem normalen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu übergeben. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Geld und die vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.
Beispiel: Sara leiht ihrer Freundin Lisa 10 €. Lisa verpflichtet sich, die 10 € zurückzuzahlen.
Ein Darlehensvertrag ist formlos, also ohne ein schriftliches Dokument, gültig.
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB)
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein besonderer Vertragstyp. Der Darlehensgeber ist dabei ein Unternehmer und der Darlehensnehmer eine Privatperson.
Beispiel: Eine Privatperson nimmt einen Kredit bei der Bank auf. Die Bank verpflichtet sich, den Geldbetrag zu übergeben. Die Privatperson verpflichtet sich, das Geld und die vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht formfrei gültig. Er muss also schriftlich festgehalten sein.
Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB)
Bei einem Sachdarlehensvertrag ist das Darlehen kein Geld, sondern ein Gegenstand. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die vereinbarte Sache zu übergeben. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Sache in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben.
Beispiel: Nina möchte einen Apfelkuchen backen und leiht sich bei ihrer Nachbarin 5 Äpfel aus, weil ihr welche fehlen. Zwei Tage später gibt Nina ihrer Nachbarin 5 neue Äpfel zurück. Das sind natürlich nicht dieselben, die sie zum Backen verwendet hat, aber sie sind in Menge, Art und Güte gleich. Es handelt sich also um einen Sachdarlehensvertrag.
Der Sachdarlehensvertrag ist formlos gültig.
Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?
Die verschiedenen Vertragsarten im BGB kennst du jetzt! Doch weißt du auch, wie ein Kaufvertrag zustande kommt ? In diesem Video zeigen wir es dir!