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Du fragst dich, was man unter Rechtsfähigkeit versteht? Im Artikel und im Video  erklären wir dir, was Rechtsfähigkeit bedeutet, ab wann man rechtsfähig ist und geben dir Beispiele für Rechtsfähigkeit! 

Quiz zum Thema Rechtsfähigkeit
Inhaltsübersicht

Rechtsfähigkeit einfach erklärt

Das Gesetz versteht unter der Rechtsfähigkeit die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten (z.B. Recht auf ein Erbe) und Pflichten (z.B. Pflicht, Steuern zu zahlen) zu sein. Du unterscheidest dabei zwischen der Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen.

Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen ist die Rechtsfähigkeit jedes einzelnen Menschen. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt — unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder Herkunft. Die Rechtsfähigkeit kann nicht aufgehoben werden (wie etwa durch eine gerichtliche Aberkennung). Sie endet erst mit dem Tod (§ 1922 Absatz 1 BGB).

Aber nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Zusammenschlüsse von Menschen (z.B. Vereine, Stiftungen) können rechtsfähig sein. Du sprichst dann von der Rechtsfähigkeit juristischer Personen . Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts (z.B. GmbH , AG ) beginnt mit der Eintragung ins Handels- bzw. Vereinsregister und endet mit der Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft.

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Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ermöglicht natürlichen und juristischen Personen, am Rechtsverkehr teilzunehmen: Erbe werden, Verträge abschließen, klagen, verklagt werden usw. kannst du im deutschen Recht aufgrund deiner Rechtsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit — Natürliche Personen

Der Rechtsbegriff „natürliche Person“ meint den Menschen als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit ist also das entscheidende Merkmal einer natürlichen Person.

Schau dir einmal ein Beispiel für Rechtsfähigkeit an:

Ein Großvater schenkt seinem fünfjährigen Enkel zum Geburtstag eine wertvolle Briefmarke. Ein paar Tage später erklärt die Mutter des Jungen dem Großvater, dass sie ihrem Sohn die Briefmarke abgenommen habe. Ihr Sohn durfte die Briefmarke gar nicht vom Großvater annehmen, weil er noch nicht rechtsfähig sei.

Ist die Mutter im Recht? Das erklären wir dir jetzt!

Ab wann ist man rechtsfähig?

Nach § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Die Rechtsfähigkeit ist also unabhängig vom Geschlecht, der Staatsangehörigkeit oder der Herkunft eines Menschen.

„Vollendung der Geburt“ meint dabei, dass das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Die Nabelschnur muss aber noch nicht losgelöst sein. Mögliche Missbildungen des Kindes beeinträchtigen dessen Rechtsfähigkeit nicht.

Für unser Beispiel bedeutet das:

Nein, die Mutter ist nicht im Recht. Denn die Rechtsfähigkeit ihres Sohnes hat mit der Vollendung seiner Geburt begonnen. Da der Großvater das Geschenk mit keinerlei Verpflichtungen verbunden hat, die sein Enkel erfüllen müsste, hatte der Enkel das Recht, das Geschenk anzunehmen. 

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person endet erst mit dem Tod (Ableitung aus § 1922 Absatz 1 BGB). Genauer gesagt muss ein endgültiger Ausfall der gesamten Hirnfunktion (sog. Hirntod) vorliegen. 

Behörden oder Gerichte können einem Menschen die Rechtsfähigkeit also nicht aberkennen. Gleichzeitig kann der Mensch sie aber auch nicht durch eine Verzichtserklärung aufheben oder beschränken

Übrigens: Es gibt gesetzliche Ausnahmen, bei denen bereits der ungeborene Mensch (sog. Nasciturus) rechtsfähig ist. Das ist z.B. bei der Erbfähigkeit nach § 1923 Absatz 2 BGB der Fall. Ähnliche gesetzliche Ausnahmen gibt es für den noch nicht gezeugten Menschen (sog. Nondum conceptus), beispielsweise bei der Einsetzung als Nacherben (§§ 2101, 2106 Absatz 2, 2109 Absatz 1 BGB) oder als sogenannten Vermächtnisnehmer (§§ 2162, 2178 BGB). 

Rechtsfähigkeit — Einschränkungen

Der Grundsatz der Rechtsfähigkeit bedeutet allerdings nicht, dass jeder Mensch auch jede Art von Rechten oder Pflichten haben kann. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person wird durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt: Im BGB findest du eine Vielzahl von Situationen, die beispielsweise ein bestimmtes Alter oder ein sonstiges Merkmal voraussetzen. 

So kann eine natürliche Person beispielsweise nur dann einen Vertrag (z.B. einen Miet- oder Ausbildungsvertrag ) abschließen oder andere Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn sie gleichzeitig über die Geschäftsfähigkeit verfügt. Natürliche Personen sind allerdings erst dann unbeschränkt geschäftsfähig, wenn sie volljährig sind. 

Beispiel:

Eine 16-Jährige möchte von zuhause ausziehen und sucht sich eine eigene Wohnung. Sie ist aber noch nicht berechtigt, den Mietvertrag abzuschließen, da sie minderjährig und daher noch nicht voll geschäftsfähig ist. Um einen rechtswirksamen Mietvertrag abschließen zu können, braucht sie die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. In der Regel sind das ihre Eltern. 

Merke: Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person ist eingeschränkt, wenn sie nicht gleichzeitig über bestimmte andere Fähigkeiten (z.B. Geschäftsfähigkeit) verfügt.

Jetzt kennst du die Definition von Rechtsfähigkeit und hast Beispiele für die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person gesehen. Schau dir als Nächstes an, was die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bedeutet!

Rechtsfähigkeit — Juristische Personen

Bei juristischen Personen handelt es sich um rechtlich geregelte Organisationen (z.B. Vereine, Aktiengesellschaften oder Stiftungen), die ihre Rechtsfähigkeit von der Rechtsordnung verliehen bekommen. Dadurch können sie Träger eigener Rechte und Pflichten sein und auch vor Gericht klagen und verklagt werden. 

Du unterscheidest juristische Personen des Privatrechts  und des öffentlichen Rechts .

1. Juristische Personen des Privatrechts:

Manche juristische Personen werden durch einen Vertrag gegründet. Du nennst sie juristische Personen des Privatrechts.

Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen u.a.:

Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts beginnt in der Regel mit der Eintragung ins Handels- bzw. Vereinsregister und endet mit dem entsprechenden Austrag

Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind insolvenzfähig (§ 11 Absatz 1 und 2 Insolvenzordnung) und laut § 2044 Absatz 2 Satz 3 BGB sogar erbfähig

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:

Andere juristische Personen entstehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Du bezeichnest sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B.  Hochschulen)
  • Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) 
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Berliner Philharmoniker)

Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird per Gesetz festgelegt

Beachte! Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist nicht so weitreichend wie die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person. Es gibt nämlich Rechte und Rechtsstellungen, die nur Menschen haben können (z.B. Rechte, die sich aus dem Familienrecht ergeben). Auf solche Rechte kann sich eine juristische Person also nicht berufen. 

Mit der Definition von Rechtsfähigkeit kennst du dich jetzt bestens aus. Schau dir nun an, was man unter Teilrechtsfähigkeit versteht! 

Zwischenform: Teilrechtsfähigkeit 

Neben der Rechtsfähigkeit und der Nichtrechtsfähigkeit gibt es auch noch eine Zwischenform: die Teilrechtsfähigkeit

Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass der Träger nur auf bestimmten Teilgebieten eine Rechtsfähigkeit besitzt. Somit kann er auch nur in diesen Teilgebieten aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen.

Teilrechtsfähigkeit besitzen beispielsweise:

Ein ungeborenes Kind (sog. Nasciturus) hat beispielsweise schon bestimmte Rechte (z.B. im Erbrecht), ist aber sonst nicht rechtsfähig (z.B. kann es keine Verträge abschließen). 

Sonderfall: Grundrechtsfähigkeit

Unter der Grundrechtsfähigkeit verstehst du die Fähigkeit einer Person, Träger von Grundrechten (z.B. Meinungsfreiheit) zu sein.

Die Grundrechtsfähigkeit einer natürlichen Person, beginnt wie die Rechtsfähigkeit, mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Hirntod.

Juristische Personen des Privatrechts sind nur dann grundrechtsfähig, wenn das jeweilige Grundrecht auf eine juristische Person anwendbar ist (Artikel 19 Absatz 3 GG). Das heißt, das Grundrecht darf weder an die körperliche Existenz natürlicher Personen noch an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Das ist z.B. problemlos bei Artikel 14 Absatz 1 GG (Eigentum) der Fall. Das Wahlrecht (Artikel 38 Absatz 2 GG) hingegen ist ein Beispiel für ein Grundrecht, das nur natürliche Personen haben können. 

Im Gegensatz dazu sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundrechtsfähig. Die Begründung: Dahinter stehen keine natürlichen Personen, sondern der Staat. Der Staat aber ist grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt.

Abgrenzung von anderen Fähigkeiten

Die Rechtsfähigkeit kannst du von den folgenden Fähigkeiten unterscheiden:

  • Handlungsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • Deliktsfähigkeit
  • Testierfähigkeit
  • Prozessfähigkeit

Handlungsfähigkeit:

Unter der Handlungsfähigkeit verstehst du die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen. Zur Handlungsfähigkeit gehören zum Beispiel die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit nicht gesetzlich geregelt

Geschäftsfähigkeit:

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine Willenserklärung mit freiem Willen rechtsgültig abgeben und annehmen zu können. Das brauchst du, um Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge ) abzuschließen. 

Das deutsche Recht unterscheidet verschiedene Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  • volle Geschäftsfähigkeit (Menschen ab 18 Jahren)
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit (Menschen zwischen 7 und 18 Jahren)
  • Geschäftsunfähigkeit (Menschen unter 7 Jahren oder mit dauerhafter Geisteserkrankung)

Deliktsfähigkeit:

Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung verantwortlich gemacht werden zu können (Bsp.: Jemand zerkratzt den Lack eines fremden Autos). Nach dem deutschen Recht beginnt die Deliktsfähigkeit mit der Vollendung des 7. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind natürliche Personen beschränkt deliktsfähig, danach sind sie voll deliktsfähig. 

Testierfähigkeit:

Die Testierfähigkeit regelt das Recht, selbstständig und eigenverantwortlich ein Testament zu errichten. Ein Minderjähriger kann ohne die Einwilligung seiner Eltern ein Testament anfertigen, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 BGB). 

Prozessfähigkeit:

Unter der Prozessfähigkeit verstehst du die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen (z.B. Erklärungen abgeben, Anträge stellen) selbst wirksam vorzunehmen oder durch selbst bestellte Vertreter (z.B. einen Rechtsanwalt) wirksam vornehmen zu lassen. 

Quiz zum Thema Rechtsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit 

Geschafft! Jetzt kennst du die Definition von Rechtsfähigkeit und weißt, ab wann man rechtsfähig ist. Willst du zum Beispiel einen Vertrag abschließen, reicht die Rechtsfähigkeit aber nicht aus. Dafür brauchst du zudem die Geschäftsfähigkeit. Du willst mehr darüber erfahren? Dann schau bei unserem Video vorbei!

Zum Video: Geschäftsfähigkeit
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