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Ein wichtiges Thema bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Herstellungskosten. Was sie von den Herstellkosten unterscheidet, wie du diese berechnest und wie sie jeweils nach Handelsrecht und Steuerrecht behandelt werden, erfährst du in diesem Beitrag.

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Inhaltsübersicht

Herstellungskosten HGB

Die Legaldefinition laut §255 Abs. 2 HGB definiert Herstellungskosten als Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, wie auch für dessen Erweiterung oder wesentliche Verbesserung, anfallen. Außerdem als Herstellungskosten bezeichnet werden der Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten.

Herstellkosten vs. Herstellungskosten

Allerdings musst du zwischen den Herstellungskosten und den Herstellkosten aus dem internen Rechnungswesen unterscheiden.

Der Begriff „Herstellkosten“ wird lediglich in der Kostenrechnung verwendet, wohingegen „Herstellungskosten“ in der Finanzbuchhaltung Anwendung finden.

Die Herstellungskosten bilden die Kosten der Produktion eines Guts oder einer Dienstleistung ab und umfassen den kompletten Herstellungsprozess, wohingegen die Herstellkosten nur erfasst werden, bis das Produkt zur Auslieferung bereit liegt. Alle danach anfallenden Kosten, sprich z.B. für den Vertrieb und den Versand, zählen nicht mehr zu den Herstellkosten.

Herstellungskosten berechnen

Bei der Berechnung der Herstellungskosten gibt es Pflichtanteile, die mit einberechnet werden müssen und Wahlanteile, die freiwillig hinzugerechnet werden können.

Herstellungskosten, Herstellungskosten berechnen
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Pflichtanteil und Wahlanteil Herstellungskosten

Die Herstellkosten aus dem internen Rechnungswesen sind sehr ähnlich definiert. Der Unterschied ist aber, dass im internen Rechnungswesen Kalkulatorische Kosten verrechnet werden dürfen, im externen jedoch nicht.

Um die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes zu ermitteln, bedient sich ein Unternehmen in der Regel seiner Kostenrechnung.

Die Herstellungskosten setzen sich dabei aus folgenden Posten zusammen:

Materialeinzelkosten (MEK)

+ Fertigungseinzelkosten (FEK)

+ Sondereinzelkosten der Fertigung

+ Materialgemeinkosten (MGK)

+ Fertigungsgemeinkosten (FGK)

= Wertuntergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten (aktivierungspflichtige Herstellungskosten)

+ anteilige Kosten der Verwaltungsgemeinkosten

+ Fremdkapitalzinsen auf Fremdkapital, das zur Herstellung verwendet wird (wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung fallen)

= Wertobergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten (aktivierungsfähige Herstellungskosten)

Achtung: Laut Handelsgesetz heißt das nicht, dass du alle berechnen musst! Denn bei den Verwaltungskosten kannst du freiwillig entscheiden, ob du sie hinzurechnest oder weglässt.

Herstellungskosten
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Aktivierungspflicht und Aktivierungswahlrecht

Bei den Material- und Fertigungskosten hingegen bist du verpflichtet diese zu berücksichtigen. In vielen Aufgabenstellungen werden ebenfalls Sondereinzelkosten des Vertriebs oder einfach Vertriebskosten aufgezählt. Hier musst du aufpassen! Für alle Vertriebskosten besteht nämlich ein Verbot diese in die Herstellungskosten nach HGB hinzuzurechnen.

Wertober- und Wertuntergrenze der Herstellungskosten

Alle Kosten, die du berechnen musst, gehören zu den Kosten der Wertuntergrenze. Die Wertobergrenze setzt sich somit aus der Untergrenze, den produktionsbezogenen Verwaltungskosten, und den allgemeinen Verwaltungskosten zusammen.

Herstellungskosten, Wertuntergrenze, produktionsbezogene Verwaltungskosten, Allgemeine Verwaltungskosten
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Wertobergrenze Zusammensetzung

Jetzt stellt sich natürlich nur die Frage, warum man das alles beachten muss. Wie wir ja schon wissen geht es hier, wie auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern , um die Gewinnmaximierung und –minimierung. Deshalb musst du in jeder Aufgabe genau lesen, welches Ziel das Unternehmen verfolgt und die passende Methode wählen. Das bedeutet für dich: Maximierung gleich Wertobergrenze und Minimierung gleich Wertuntergrenze.

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Herstellungskosten im Steuerrecht

Die Definition der Herstellungskosten nach Steuerrecht stimmt mit der Begriffserklärung aus dem Handelsrecht überein. Allerdings werden die Vermögensgegenstände aus dem Handelsrecht, im Steuerrecht als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Zur Berechnung der Herstellungskosten zählen dieselben Posten wie nach Handelsrecht. Zusätzlich wird der Werteverzehr des Anlagevermögens (AfA) mit einberechnet, soweit er zur Fertigung der Erzeugnisse beigetragen hat.

Super! Damit wäre dieses Thema auch geschafft. Jetzt kannst du in der nächsten Vorlesung mit deinem neuen Wissen glänzen. Bis bald!

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