Eine Einzelwertberichtigung kann aus einwandfreien, zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen bestehen. Wir erklären dir diese näher und zeigen dir, wie man die Einzelwertberichtigung buchen kann.
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Die Einzelwertberichtigung (EWB) ist eine Methode in der Buchhaltung, um Berichtigungen aufgrund zweifelhafter Forderungen durchzuführen. Erkannte Ausfallrisiken von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen müssen dabei in der Bilanz berücksichtigt werden.
Das Verfahren der Einzelwertberichtigung wird also genutzt, um Forderungen neu zu bewerten. Gründe für diese Wertberichtigung auf Forderungen sind zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko einzelner Vertragspartner, zum Beispiel durch Insolvenz.
Einzuordnen ist die Einzelwertberichtigung (EWB) neben der Pauschalwertberichtigung (PWB) als eine Unterform der Wertberichtigung. Es ist auch möglich, ein gemischtes Verfahren aus Einzel- und Pauschalwertberichtigung zu verwenden.
Um Forderungen am Jahresende in die Bilanz zu übernehmen, müssen wir die Forderungen zuerst bewerten. Für die Bewertung von Forderungen müssen wir diese erst nach ihrer Bonität unterscheiden, denn es kann ja durchaus auch zu Zahlungsausfällen kommen.
Man unterscheidet zwischen drei Arten:
Die zweifelhaften Forderungen lassen sich nochmal in die folgenden Fälle unterscheiden:
Einwandfreie Forderungen sind ohne Zweifel, das heißt hier rechnet man damit, dass der Kunde die Forderung in voller Höhe bezahlt. Diese müssen zu ihrem Nennbetrag, inklusive Umsatzsteuer, in die Bilanz übernommen und somit nicht wertberichtigt werden.
Die zweifelhaften Forderungen tragen ein gewisses Risiko, ob die Zahlung überhaupt eingeht. Das tritt beispielsweise ein, wenn der Kunde Insolvenz angemeldet hat. Sobald eine Forderung zweifelhaft wird, muss diese nach dem Niederstwertprinzip wertberichtigt werden.
An dieser Stelle kommt die Einzelwertberichtigung ins Spiel. Schauen wir uns hierzu am besten ein Beispiel an.
Du gehst nun davon aus, dass die Zahlung zu 80% ausfällt. Also müssen wir die Forderung umbuchen, um Klarheit in der Buchhaltung zu schaffen.
„Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aus Lieferung und Leistung 11.900€“
10.000€ 11.900€ – 1900€ = 10.000€
„Einstellungen in Einzelwertberichtigung an Einzelwertberichtigung (EWB) 8.000€“.
Nach § 17 UstG wird die Umsatzsteuer erst korrigiert, wenn es zu einem tatsächlichen Ausfall kommt. Deshalb haben wir vorher mit den Nettobeträgen gerechnet.
Bei den uneinbringlichen Forderungen steht schon fest, dass das Geld auf jeden Fall verloren ist. Uneinbringliche Forderungen müssen in voller Höhe direkt abgeschrieben werden und die Umsatzsteuer muss korrigiert werden.
Nehmen wir nochmal unser Beispiel von vorhin zur Hand. Dieses Mal lauten unsere Buchungssätze:
Bei der Einzelwertberichtigung müssen die Forderungen also einzeln überprüft und berichtigt werden. Erst wenn eine Forderung sicher ausfällt, kommt es zu einer Umsatzsteuer-Berichtigung.
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