Du willst wissen, was Rechtsgeschäfte sind und welche Beispiele es dafür gibt? Dann ist dieser Artikel und unser Video genau das Richtige für dich!

Inhaltsübersicht

Rechtsgeschäfte einfach erklärt

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung. Eine Person äußert also, was sie gerne möchte. Sie will damit eine bestimmte rechtliche Wirkung erzielen (Rechtsfolge).

Beispiel: Bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) will der Käufer etwas kaufen und der Verkäufer willigt ein, die Sache zu verkaufen (Willenserklärungen). Beide wollen eine Rechtsfolge herbeiführen, nämlich, dass der Verkäufer verpflichtet wird, dem Käufer die Sache zu übergeben und der Käufer verpflichtet wird, das Geld zu zahlen.

Weitere Beispiele für Rechtsgeschäfte sind: Mietvertrag (§ 535 BGB), Kündigung (§ 543 BGB), Schenkung (§ 516 BGB), Testament (§ 1937 BGB), …

Rechtsgeschäft Definition

Rechtsgeschäfte beinhalten eine oder mehrere Willenserklärungen, die für sich allein oder zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen (also Voraussetzungen) eine Rechtsfolge herbeiführen. Die Rechtsfolge muss von den Beteiligten gewollt sein. Beispiele für Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag (§ 433 BGB), der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) oder die Kündigung (§ 543 BGB).

Schau dir gleich an, welche verschiedenen Arten von Rechtsgeschäften es gibt.

Arten von Rechtsgeschäften

Du kannst Rechtsgeschäfte in einseitige  und zweiseitige Rechtsgeschäfte einteilen.

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Arten von Rechtsgeschäften

Einseitiges Rechtsgeschäft

Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung nötig, damit das Rechtsgeschäft zustande kommt, zum Beispiel bei einer Kündigung. Du unterscheidest empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte:

  • Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte: Sie kommen erst zustande, wenn die andere Person die Willenserklärung empfangen hat.
    Beispiele: Wenn dein Chef dir kündigt, ist die Kündigung erst wirksam, sobald du sie empfangen hast. Das gilt zum Beispiel auch für Anfechtungen (§§ 119 ff. BGB), Vollmachten (§ 164 BGB) und den Rücktritt von einem Vertrag (§ 349 BGB).
  • Nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte: Sie sind schon gültig, ohne dass die andere Person die Willenserklärung empfangen hat.
    Beispiele: Testament (§ 1937 BGB), Aufgeben des eigenen Eigentums (§ 959 BGB)

Zweiseitiges Rechtsgeschäft / Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Bei zweiseitigen / mehrseitigen Rechtsgeschäften gibt es mehrere Willenserklärungen. Du nennst sie auch Antrag und Annahme. Wichtig ist, dass die verschiedenen, aufeinander bezogenen Willenserklärungen übereinstimmen. Können sich die beteiligten Personen nicht einigen (z. B. auf einen Kaufpreis), kann kein Rechtsgeschäft (hier: ein Kaufvertrag) entstehen.

Auch bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft kannst du wieder zwei Fälle unterscheiden:

  • Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Hier müssen zwar beide Personen dem Rechtsgeschäft zustimmen, aber nur für eine Person entstehen dadurch Pflichten.
    Beispiel: Bei einer Schenkung (§ 516 BGB) müssen beide Personen zustimmen. Du darfst also keine Spinne an jemanden verschenken, wenn die Person das nicht möchte. Die andere Person hat aber keine Pflichten, wenn du ihr etwas schenkst. Nur du hast die Pflicht, die Sache der anderen Person zu übergeben.
  • Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Hier haben beide Personen aus dem Rechtsgeschäft Pflichten. 
    Beispiele: Kaufvertrag (§ 433 BGB), Mietvertrag (§ 535 BGB), Leasingvertrag, Darlehensvertrag (§ 488 BGB), Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB), Ausbildungsvertrag, Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)

Wenn du mehr über Verträge bei zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften erfahren willst, schau dir doch unseren Artikel zu Vertragsarten an!

Übrigens: Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind immer empfangsbedürftig. Du musst also keine Unterscheidung wie bei einseitigen Rechtsgeschäften machen. Dafür ist ein einseitiges Rechtsgeschäft entweder einseitig verpflichtend oder zweiseitig verpflichtend.

Vertragsfreiheit

In Deutschland darf jeder frei darüber entscheiden, ob und wie er einen Vertrag abschließen möchte, solange er dabei nichts Illegales tut (Artikel 2 Grundgesetz). Du unterschiedest vier verschiedene Freiheiten:

  • Abschlussfreiheit: Wird der Vertrag abgeschlossen oder nicht?
  • Inhaltsfreiheit: Was steht im Vertrag drin?
  • Formfreiheit: Welche Form soll der Vertrag haben (schriftlich, mündlich, …)? (Ausnahme: gesetzliche Vorgaben zur Form)
  • Aufhebungsfreiheit: Alle Beteiligten eines Vertrags haben das Recht, aus dem Vertrag auszusteigen.

Abgrenzung von Rechtsgeschäften

Es gibt verschiedene Begriffe, die du von einem Rechtsgeschäft unterscheiden solltest:

  • Realakt: Ein Realakt ist etwas, das du tatsächlich tust. Du willst damit keine Rechtsfolge erzielen (z. B. einen Vertrag), sondern eine Folge im realen Leben. Deshalb gibt es bei einem Realakt auch keine Willenserklärung.
    Beispiele: Übergabe des Geldes bei einem Kaufvertrag (§ 929 BGB), Anbringung von Sachen in gemieteten Räumen, Fund von Wertgegenständen auf der Straße (§ 965 BGB)
  • Geschäftsähnliche Handlung: Bei einer geschäftsähnlichen Handlung gibst du eine Willenserklärung ab. Die Rechtsfolge ist dann aber im Gesetz bestimmt — sie tritt ein, egal ob du es willst oder nicht.
    Beispiel Mahnung: Die gesetzliche Rechtsfolge einer Mahnung ist, dass der Käufer danach offiziell mit einer Zahlung in Verzug ist (§ 286 BGB). Das passiert automatisch — anders als z.B. beim Kaufvertrag, wo der Verkäufer selbst festlegt, dass die Übergabe des Geldes und der Sache stattfinden sollen. 
  • Gefälligkeitsverhältnisse: Hier haben die Beteiligten nicht den Wunsch, eine rechtlich verpflichtende Vereinbarung zu treffen.
    Beispiele: Eine Einladung zum Geburtstag, Vereinbaren eines Treffens am Wochenende unter Freunden
Gut zu wissen: Formen von Rechtsgeschäften

Viele Rechtsgeschäfte darfst du schriftlich oder mündlich abschließen, d. h. du hast Formfreiheit (z. B. beim Kaufvertrag). Das folgt aus der Privatautonomie. Die Formfreiheit erleichtert den Rechtsverkehr. Bei einigen Rechtsgeschäften gibt es aber Regeln für die Formen von Rechtsgeschäften:

  • Schriftform (§ 126 BGB): Arbeitsverträge, Mietverträge und Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
  • Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB): Ein Notar muss die Echtheit der Unterschriften auf einem Vertrag bestätigen. Das kann zum Beispiel bei Zeugnissen oder Erbschaftsdokumenten nötig sein.
  • Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB): Ein Notar muss nicht nur die Echtheit der Unterschriften bestätigen, sondern die Richtigkeit des gesamten Vertrags. Er muss beim Unterschreiben anwesend sein. Das ist zum Beispiel bei Grundstückkäufen (§ 311b BGB) und Eheverträgen der Fall.

Einteilung von Rechtsgeschäften 

Wodurch entstehen Rechtsgeschäfte eigentlich? Du weißt schon, dass sie immer Willenserklärungen erfordern. Darüber hinaus entstehen sie aus einem Verpflichtungsgeschäft und einem Verfügungsgeschäft:

  • Verpflichtungsgeschäft: Hier verpflichtest du dich, etwas zu tun oder nicht zu tun.
  • Verfügungsgeschäft: Hier wird die Verpflichtung in die Tat umgesetzt.

Beispiele:

Rechtsgeschäft Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte
Kaufvertrag Du verpflichtest dich, den Kaufpreis zu zahlen und der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache anzunehmen. Du gibst dem Verkäufer das Geld und er gibt dir die Sache. 
Mietvertrag Du verpflichtest dich, die Miete zu zahlen. Der Vermieter verpflichtet sich, dir die Wohnung zu überlassen. Du überweist dem Vermieter regelmäßig die Miete und wohnst dafür in der Wohnung.

Das Verpflichtungsgeschäft und die Verfügungsgeschäfte sind rechtlich unabhängig voneinander. Das nennst du auch Trennungsprinzip. Wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, ist das Verfügungsgeschäft in der Regel trotzdem noch wirksam. Das nennst du Abstraktionsprinzip.

Beispiel: Du kaufst ein Auto. Im Nachhinein merkst du, dass der Vertrag wegen eines Tippfehlers ungültig war. Die Übergabe des Autos an dich und die Übergabe des Geldes an den Verkäufer (Verfügungsgeschäfte) sind dann trotzdem weiterhin wirksam.

Wenn du mehr dazu erfahren willst, schau dir unseren Artikel zum Abstraktionsprinzip an!

Abstraktionsprinzip
Zum Video: Abstraktionsprinzip

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft ungültig ist. Die gewollten Rechtsfolgen treten also nicht ein. Das kann verschiedene Gründe haben:

Ein Geschäftspartner ist…

  • geschäftsunfähig (§ 105 BGB)
    Beispiel: Ein 6-Jähriger kauft ein Spielzeugauto.
  • beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und hat keine Zustimmung seiner Eltern.
    Beispiel: Ein 16-Jähriger kauft ohne Einwilligung der Eltern ein Motorrad.
  • nicht in klarem Geisteszustand
    Beispiel: Ein Mann kauft eine Wohnung, während er unter Drogeneinfluss steht.
Gut zu wissen: Geschäftsfähigkeit bei Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft kann man nur abschließen, wenn man geschäftsfähig ist.

  • Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Sie können keine Rechtsgeschäfte abschließen.
  • Personen zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie brauchen für Rechtsgeschäfte die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern.

Außerdem ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es…

  • illegal ist (§ 134 BGB)
    Beispiel: Ein Barbesitzer verkauft Cocktails an 15-Jährige.
  • nicht die richtige Form hatte (§ 125 BGB)
    Beispiel: Eine Kündigung erfolgt mündlich, obwohl sie per Gesetz schriftlich erfolgen muss.
  • als Scherz gemeint war (§ 118 BGB)
    Beispiel: Freunde bieten sich gegenseitig 500 € an, wenn einer von ihnen einen Kopfstand macht. 
  • zum Schein geschlossen wurde (§ 117 BGB)
    Beispiel: Der Kaufpreis für ein Haus wurde mündlich auf 500.000 € festgelegt. Um Steuern zu sparen, schreiben die Beteiligten aber nur 400.000 € in den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist dann ein Scheingeschäft.
  • gegen die „guten Sitten“ verstößt (§ 138 BGB)
  • Beispiel: Die Zinsen bei einem Darlehensvertrag sind viel höher als normal üblich. 

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Bei weniger schweren Fehlern ist ein Rechtsgeschäft nicht automatisch nichtig, sondern anfechtbar. Das bedeutet, dass du es im Nachhinein unwirksam machen kannst, wenn du das möchtest. Dafür brauchst du einen der folgenden Anfechtungsgründe:

  • Irrtum (§ 119 BGB): Eine Willenserklärung wurde versehentlich falsch abgegeben.
  • falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Die Willenserklärung wurde durch eine andere Person falsch weitergegeben.
  • Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Eine Willenserklärung wurde nur abgegeben, weil eine Person getäuscht oder bedroht wurde.

Willst du genauer wissen, wann einer der Gründe zutrifft und welche Folgen die Anfechtung hat? Dann schau dir gleich unser Video dazu an!

Zum Video: Anfechtbarkeit

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