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Abstrakte Normenkontrolle

Wenn ein Gesetz gegen ein anderes, höheres Gesetz verstößt, muss das per abstrakter Normenkontrolle geprüft werden. Alles, was du zu diesem Thema wissen musst, erfährst du hier und im Video .

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Inhaltsübersicht

Abstrakte Normenkontrolle – einfach erklärt

Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Prüfverfahren des Bundesverfassungsgerichts, das die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen untersucht. Dabei stellt das Gericht fest, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit Bundesrecht vereinbar ist. 

Damit einem Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle stattgegeben wird, muss sie zulässig und begründet sein. Das Verfahren ist unter Art.93 Abs. 1 Satz 2 im Grundgesetz (GG) und unter §§ 13 Nr. 6, 76 ff. im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Da es ein objektives Beanstandungsverfahren ist, gibt es auch keinen Antragsgegner. 

Abstrakte und konkrete Normenkontrolle

Die abstrakte Normenkontrolle unterscheidet sich von der konkreten Normenkontrolle, da sie unabhängig von einem konkreten Gerichtsprozess stattfindet. Die konkrete Normenkontrolle untersucht hingegen immer die Wirksamkeit einer Norm, die in einem aktuellen Gerichtsverfahren in Frage gestellt wurde.

Schema abstrakte Normenkontrolle

Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle hat nur Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen wird grundsätzlich immer nach einem festen Schema geprüft: 

A. Zulässigkeit

  1. Zuständigkeit (Art.93 Abs. 1 Satz 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
  2. Antragsberechtigung (Art.93 Abs. 1 Satz 2 GG, §76 Abs. 1 BVerfGG)
  3. Antragsgegenstand ( § 76 Abs. 1 BVerfGG) 
  4. Antragsgrund (Art.93 Abs. 1 Satz 2 GG)
  5. Objektives Klarstellungsinteresse 
  6. Ordnungsgemäße Form ( § 23 BVerfGG)

B. Begründetheit

  1. formelle Verfassungsmäßigkeit
  2. materielle Verfassungsmäßigkeit

Zulässigkeit

Das deutsche Gesetz regelt mehrere Voraussetzungen, damit eine abstrakte Normenkontrolle als zulässig gilt. Das Schema bleibt in jedem Fall gleich.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrollen liegt laut Art.93 Abs. 1 Satz 2 GG und § 13 Nr. 6 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht. Es ist also zur Entscheidung über den Antrag der Normenkontrolle zuständig. 

Antragsberechtigung

Nach Art.93 Abs. 1 Satz 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG darf ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestags gestellt werden. 

Zwar sind Bürger nicht antragsberechtigt, aber durch das geringe Quorum im Bundestag sind Normenkontrollen nicht schwer zu beantragen.

Merke: Das Quorum ist der benötigte Anteil an abgegebenen Stimmen, damit eine Wahl oder Abstimmung gültig wird.

Antragsgegenstand

Grundsätzlich kann nach § 76 Abs. 1 BVerfGG jede Gesetzesnorm des Bundesoder Landesrechts kontrolliert werden, auch vorkonstitutionelle Gesetze oder Satzungen.

Es ist also beispielsweise die Kontrolle von Gesetzen möglich, die schon vor der Gründung der Bundesrepublik entstanden sind. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich um geltendes oder zumindest verkündetes Recht handelt. Es ist also nicht erlaubt, vorbeugende Normenkontrollen durchzuführen. 

Antragsgrund

Das Grundgesetz setzt in Art.93 Abs. 1 Satz 2 voraus, dass es „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ über die Vereinbarkeit des zu prüfenden Gesetzes mit Grundgesetz oder Bundesrecht (bei Landesgesetzen) gibt. 

Laut § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG reichen Zweifel jedoch nicht aus. Der Antragsteller muss die Norm für nichtig halten, unabhängig von eigener Betroffenheit. In diesem Fall ist zu Gunsten von Artikel 93 zu entscheiden, denn ein Bundesgesetz darf keine Rechte des Grundgesetzes einschränken. Allerdings lässt sich die Überzeugung nach §76 relativ offen auslegen und kann somit ebenfalls als Antragsgrundlage dienen.

Normbestätigungsverfahren

Gemäß  § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Antrag auf Normenkontrolle auch zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht für gültig hält, obwohl es von einer anderen Institution als nichtig erklärt wurde. Das nennt man Normbestätigungsverfahren.

Objektives Klarstellungsinteresse

Für einen zulässigen Antrag der abstrakten Normenkontrolle ist es notwendig, dass der Antragsteller ein objektives Interesse an der Klarstellung des Sachverhalts hat. Das Klarstellungsinteresse ist meistens schon dadurch gegeben, dass der Antragsteller von der Nichtigkeit der Norm überzeugt ist. 

Ein objektives Klarstellungsinteresse von Seiten des Antragstellers wäre höchstens dann nicht gegeben, wenn die entsprechende Norm bereits außer Kraft getreten ist.

Ordnungsgemäße Form

Gemäß § 23 BVerfGG wird für den Antrag Schriftform und Begründung vorausgesetzt. Dafür müssen entsprechende Beweismittel beigefügt werden. Allerdings gibt es für den Antrag keine Frist.

Begründetheit

Wenn der Antrag ordnungsgemäß und zulässig ist, muss das Bundesverfassungsgericht in der Normenkontrolle prüfen, ob eine Verfassungswidrigkeit der Norm vorliegt. 

Die abstrakte Normenkontrolle ist also begründet, wenn:

  • Bundesrecht, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, 
    oder
  • Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Bundesrecht unvereinbar ist.

Die Unvereinbarkeit mit einem höheren Recht kann entweder auf formeller oder materieller Ebene gegeben sein. 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Für die formelle Verfassungsmäßigkeit wird zuerst die Gesetzgebungskompetenz geprüft. Die gesetzlichen Regelungen finden sich hierbei unter Art. 30, 70 ff., 105 ff. GG. 

Im nächsten Schritt geht es um das Gesetzgebungsverfahren. Dieses ist unter Art. 76 ff. GG geregelt.

Bei der Form muss das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG beachtet werden

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Abschließend folgt die tatsächliche Prüfung, ob die Norm mit höherrangigem Recht, also Grundgesetz bzw. Bundesrecht unvereinbar ist. Häufig muss hierzu auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.

Ergebnis

Wenn das Bundesverfassungsgericht zu dem Entschluss kommt, dass die Norm tatsächlich gegen höheres Recht verstößt, gilt sie als verfassungswidrig. In diesem Fall wird die Norm gemäß § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß §31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Das bedeutet, dass er für alle Behörden und Gerichte bindend ist.

Es ist jedoch auch möglich, dass das Bundesverfassungsgericht die Änderung des Gesetzes veranlasst, um das Missverhältnis zu beheben. Hierfür gibt es eine Frist, bis wann der Gesetzgeber das Gesetz überarbeitet haben muss. Bis dahin ist es jedoch noch unverändert gültig.

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Widerspruch

Die abstrakte Normenkontrolle greift ein, wenn ein Gesetz grundsätzlich gegen ein höherrangiges verstößt. Um die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Entscheidung anzuzweifeln, musst du jedoch einen Widerspruch einlegen. Alles darüber zeigen wir dir hier.

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