Was ist die juristische Definition von einem Angebot? Und wann ist es verbindlich? Alles über die Bedeutung eines Angebots erfährst du hier im Beitrag und in unserem Video .
Mach dir die Definition eines Angebotes direkt an einem Beispiel klar:
Du möchtest dein Fahrrad verkaufen und findest einen Interessenten dafür. Also schlägst du ihm vor, dass er es zu einem bestimmten Preis kaufen kann. Somit machst du deinem Gegenüber ein Angebot für dein Fahrrad. Das hältst du in einem Vertrag fest, den du dem Interessenten übergibst. Wenn er mit dem Kaufvertrag einverstanden ist und diesen unterschreibt, nimmt er damit das Angebot an.
Mit einem Angebot äußerst du eine Willenserklärung . Im Beispiel ist das der Wille, dein Fahrrad zu verkaufen.
Mit dieser Willenserklärung möchtest du außerdem eine bestimmte rechtliche Wirkung erzielen. Hier wäre die rechtliche Wirkung, dass der Interessent deinen Kaufvertrag annimmt und das Fahrrad kauft.
Ist dein Gegenüber mit dem Angebot einverstanden, kann er es einfach mit einem „Ja“ annehmen.
Ein Angebot (auch Offerte genannt) ist eine Willenserklärung, die einem Gegenüber einen Vertragsschluss anbietet. Es muss alle Bestandteile enthalten, die für einen Vertrag wichtig sind. Das Zustandekommen des Vertrags hängt dann nur noch vom Einverständnis des Gegenübers ab (§§145 ff. BGB).
Schau dir die Bedeutung eines Angebots jetzt einmal genauer an.
Mit einem Angebot äußerst du deinen Willen. Diese sogenannte „private Willensäußerung“ besteht aus einem inneren und einem äußeren Element. Ein Angebot muss beide Elemente enthalten, damit es wirksam wird.
Die inneren Elemente eines Angebots bestehen dabei immer aus vier Aspekten:
Schau sie dir jetzt einmal genauer an.
Der Handlungswille beschreibt, ob du überhaupt etwas tun möchtest und ob du dir darüber bewusst bist. Deshalb sagst dazu auch Handlungsbewusstsein. Zum Beispiel brauchst du dein altes Fahrrad nicht mehr und möchtest es deswegen verkaufen.
❌ Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf und Handlungen, zu denen du mit Gewalt gezwungen wirst (vis absoluta), zählen nicht als gewollte Handlung.
✅ Handlungen aus psychischem Zwang (vis compulsiva) gelten aber als Handlungswille. Wenn du zum Beispiel einen Ordnungszwang hast und deswegen jeden Tag eine Reinigungskraft bezahlst, ist das eine gewollte Handlung.
Beim Erklärungswillen geht es darum, dass du deine rechtsbindende Erklärung jetzt auch bewusst abgeben willst. Im Beispiel liegt ein Erklärungswillen vor, wenn du deinem Gegenüber mitteilen möchtest, dass du dein Fahrrad mit einem Vertrag verkaufen willst. Es ist aber nicht notwendig, dass du dabei weißt, welche rechtlichen Folgen deine Erklärung hat.
Umstritten ist allerdings, was passiert, wenn dir gar nicht bewusst ist, dass du gerade eine Erklärung abgeben willst:
Der Rechtsbindungswille geht noch einen Schritt weiter. Nachdem du eine Handlung unternehmen willst und diese auch ausdrückst, geht es jetzt darum, dass du dich auch wirklich an das Rechtsgeschäft binden möchtest. Zum Beispiel willst du dein Fahrrad auch tatsächlich rechtsgültig und verbindlich zum Verkauf anbieten.
❌Bei einer sogenannten invitatio ad offerendum
gibt es keinen Rechtsbindungswillen. Dabei geht es nämlich nur um eine Aufforderung zur Willensabgabe — etwa wenn dein Gegenüber dich auffordert, einen Preis für dein Fahrrad zu nennen.
❌Auch wenn du bewusst gegen einen nicht wirksamen Vertrag verstößt, gibt es keinen Rechtsbindungswillen. Das Gleiche gilt für ungültige Verbote. Wenn der Vertrag über den Fahrradkauf zum Beispiel so schwere Fehler enthält, dass er nicht mehr rechtlich gültig ist, dann ist es nicht schlimm, wenn sich dein Gegenüber nicht an den Vertrag hält.
Ein Geschäftswille liegt vor, wenn du ein konkretes Geschäft machen willst. Für eine wirksame Willenserklärung ist der Geschäftswille jedoch nicht unbedingt notwendig. Im Beispiel des Fahrradverkaufs liegt ein Geschäftswille vor. Denn du möchtest dein Fahrrad erfolgreich verkaufen.
Neben dem inneren Element gibt es auch das äußere Element. Du kannst auf verschiedene Weisen nach außen erklären, dass du dein Fahrrad verkaufen willst:
Klasse! Jetzt kennst du die Definition und das innere und äußere Element als Inhalte eines Angebots. Schau dir als Nächstes ein verbindliches Angebot und die Annahme eines Angebots an.
Ab dem Zeitpunkt des Erhalts ist das Angebot verbindlich (vgl. §§ 130 ff. BGB). Nach diesem Moment kann euer gegenseitiger Vertrag zustande kommen (i.S.d. § 320 BGB). Der Empfänger kann dein Angebot grundsätzlich mit einem einfachen „Ja“ annehmen (vgl. §§ 145 ff. BGB).
Über die Verbindlichkeit eines Angebots steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 145 BGB): Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Ein Angebot ist grundsätzlich also immer verbindlich. Wenn du dein Fahrrad zum Verkauf anbietest, bist du also rechtlich an dein Angebot gebunden. Einmal angeboten, kannst du das Angebot nicht einfach wieder zurückziehen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn du vorher festgelegt hast, dass du nicht an das Angebot gebunden bist (durch Zusätze wie „freibleibend“ oder „ohne obligo“).
Gemäß §§ 104 und 105 BGB sind Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen nichtig, also unwirksam. Ohne eine Willenserklärung kann auch kein Angebot abgegeben werden. Zu den Personen, die keine Angebote machen können, zählen Kinder unter 7 Jahren und Menschen mit einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“.
Neben der vollen Geschäftsfähigkeit und der Geschäftsunfähigkeit gibt es noch die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Darunter fallen nach §§ 106 ff. BGB Kinder zwischen 7 und 18 Jahren. Ihre Willenserklärungen sind grundsätzlich erstmal „schwebend“ unwirksam.
Sie können aber unter gewissen Bedingungen wirksam werden. Zum Beispiel wenn:
Eine Invitatio ad offerendum unterscheidest du von einem Angebot. Der Ausdruck bedeutet wörtlich nämlich „Einladung zum Angebot“. Du forderst also dein Gegenüber dazu auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Selbst gibst du aber gar kein Angebot ab.
Diese Regelung spielt zum Beispiel dann eine Rolle, wenn sich das Preisschild am Produkt vom Preis an der Kasse unterscheidet. Das Preisschild gilt hier als invitatio ad offerendum: Es ist eine unverbindliche Mitteilung darüber, dass das Geschäft dazu bereit ist, einen Vertrag mit dem Käufer abzuschließen. Verbindlich wird das Ganze erst an der Kasse.
Die Kasse wird in diesem Fall dein Angebot (den Preis auf dem Preisschild) ablehnen, sobald du das Produkt auf die Kasse legst (§ 150 Absatz 2 BGB). Im gleichen Moment macht sie dir aber ein neues Angebot mit dem höheren Kassenpreis. Du kannst das Angebot nun annehmen, ablehnen oder auf den Preis auf dem Preisschild aufmerksam machen.
Das Geschäft kann dann selbst entscheiden, ob es dir das Produkt auch für den billigeren Preis oder doch für den Kassenpreis verkaufen möchte. Du hast also keinen Anspruch auf den günstigeren Preis, weil das Preisschild kein bindendes Angebot darstellt.
Schau dir in unserem Video zur Invitatio ad Offerendum an, worin sich „die Aufforderung, ein Angebot abzugeben“, von der Angebot Definition genau unterscheidet.
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