Zwischenzeugnis Anspruch
Das Zwischenzeugnis ist eine beliebte Form der Leistungsbeurteilung. Doch haben Beschäftigte überhaupt einen Anspruch darauf? Das und was es sonst noch zu beachten gibt, erklären wir in diesem Beitrag und im Video !
Inhaltsübersicht
Zwischenzeugnis Anspruch – Überblick
Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, das nach Beendigung ausgestellt werden muss, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Dennoch ist es möglich, ein Zwischenzeugnis während eines laufenden Arbeitsverhältnisses aus triftigen Gründen anzufordern.
Gibt der Arbeitgeber der Forderung des Mitarbeiters nach, dann entsteht zwischen dem Zwischenzeugnis und dem endgültigen Arbeitszeugnis eine sogenannte Bindungswirkung. Das heißt, dass die Bewertungen im Zwischen- bzw. Arbeitszeugnis nicht zu sehr voneinander abweichen dürfen.
Mitarbeiter haben einen berechtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn…
- …sie eine lange Betriebszugehörigkeit vorweisen können.
- …ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft.
- …ein Vorgesetztenwechsel bevorsteht.
- …sie die Abteilung/Stelle wechseln.
- …ein Stellenabbau geplant ist.
- …dem Unternehmen eine Insolvenz droht.
- …sie in Elternzeit oder längeren Sonderurlaub gehen.
Unterschied Arbeitszeugnis – Zwischenzeugnis
Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Arbeitszeugnis und einem Zwischenzeugnis sind der Zeitpunkt der Ausstellung und der rechtliche Anspruch.
Das Arbeitszeugnis wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt. Laut § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf solch ein schriftliches Zeugnis.
Im Gegensatz dazu haben Beschäftigte keinen rechtlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Ausnahmen müssen im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters oder im Tarifvertrag geregelt sein. Ansonsten darf der Arbeitgeber das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses sogar verweigern.
In einem einfachen Zwischenzeugnis werden lediglich Angaben zur Tätigkeit des Mitarbeiters gemacht. Im qualifizierten Zwischenzeugnis werden diese Angaben durch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ergänzt.
Zwischenzeugnis Anspruch – triftige Gründe
Die meisten Arbeitgeber verweigern das Zwischenzeugnis nur in den seltensten Fällen. Da Mitarbeiter in der Regel aber keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben, müssen sie im Ernstfall triftige Gründe vorbringen.
Folgende Gründe rechtfertigen den Anspruch eines Mitarbeiters auf ein Zwischenzeugnis:
Lange Betriebszugehörigkeit
Wenn der Arbeitnehmer schon mehrere Jahre im Unternehmen tätig ist und keine regelmäßigen Beurteilungen stattfinden, dann hat er ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis. So erfährt er, ob der Arbeitgeber mit seinen Leistungen zufrieden ist und hat einen Nachweis für seine geleistete Arbeit.
Befristeter Arbeitsvertrag endet
Es kann vorkommen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird und das Arbeitsverhältnis somit nach Ablauf des Vertrages endet. In diesem Fall muss sich der Mitarbeiter rechtzeitig auf andere Stellen bewerben. Ein gutes Zwischenzeugnis verschafft ihm Vorteile im Bewerbungsprozess.
Betriebliche Veränderungen
Auch bei innerbetrieblichen Veränderungen hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem Zeugnis. Triftige Gründe für ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sind in diesem Fall:
- ein Vorgesetztenwechsel
- die Versetzung in eine andere Abteilung
- die Übernahme einer neuen Stelle
- die Betriebsübernahme durch ein anderes Unternehmen
- ein geplanter Stellenabbau
Mit einem Zwischenzeugnis wird die bisherige Leistung des Mitarbeiters festgehalten und gewürdigt. Der Arbeitnehmer kann so sicherstellen, dass seine Erfolge durch die betrieblichen Veränderungen nicht untergehen und er von Personen beurteilt wird, die eng mit ihm zusammengearbeitet haben.
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Es gibt Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die ein Zeugnis des Mitarbeiters erfordern. In diesem Fall muss ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber erstellt werden, da auch er ein berechtigtes Interesse an der Weiterbildung seines Arbeitnehmers hat.
Drohende Insolvenz
Bereits bei den ersten Anzeichen einer drohenden Insolvenz macht es für Mitarbeiter Sinn, ein Zwischenzeugnis zu beantragen. Aber auch im Falle eines laufenden Insolvenzverfahrens kann der Beschäftigte ein Zwischenzeugnis vom Insolvenzverwalter verlangen. Dieser hat dafür wiederum einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem bisherigen Unternehmenseigentümer.
Unterbrechung der Beschäftigung
Wenn Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum freigestellt werden, dann empfiehlt es sich, vor der Freistellung ein Zwischenzeugnis zu erstellen.
Das ist beispielsweise in folgenden Situationen der Fall:
- Längere, außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahme
- Beginn der Elternzeit
- Freistellung als Betriebsratsmitglied
- Beginn der Altersteilzeit
- Unbezahlter Urlaub
Zwischenzeugnis Anspruch – das sollten Arbeitgeber beachten
Nennt ein Mitarbeiter keinen konkreten Grund für das Erstellen eines Zwischenzeugnisses, dann darf der Arbeitgeber die Bitte ablehnen. Häufig sollte dies jedoch ein Warnsignal für den Vorgesetzten sein — ein Arbeitnehmer, der ohne bestimmten Grund ein Zwischenzeugnis verlangt, könnte womöglich vorhaben zu kündigen.
Hat der Mitarbeiter berechtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, dann sollte der Arbeitgeber dem Wunsch „unverzüglich„ nachkommen. Was das Wort unverzüglich genau bedeutet, ist aber nicht eindeutig festgelegt. Üblicherweise setzen viele Beschäftigte ihrem Vorgesetzten daher eine angemessene Frist von 2-3 Wochen.
Mitarbeiter haben ein Recht auf ein wohlwollend formuliertes Zwischenzeugnis. Das heißt, der Arbeitgeber darf sich nur positiv äußern und muss auch negative Bewertungen hinter positiven Formulierungen verstecken. Die Bewertung aus dem Zwischenzeugnis hat zudem eine Bindungswirkung auf das Arbeitszeugnis — der Mitarbeiter darf hier nicht schlechter bewertet werden, als im Zwischenzeugnis. Das gilt natürlich nur, wenn er sich nichts Schwerwiegendes zu Schulde kommen lassen hat.
Wichtig: Ist das Zwischenzeugnis unvollständig oder nicht richtig, dann hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Berichtigung!
Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis – Alternativen
Besteht kein Anrecht auf ein Zwischenzeugnis oder verweigert der Arbeitgeber das Erstellen eines solchen, gibt es einige Alternativen zum Zwischenzeugnis:
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Arbeitsplatzbeschreibungen
Hier sind alle typischen Aufgaben und Pflichten des Mitarbeiters dokumentiert. Das hilft ihm, die Anforderungen an ihn und die Stelle besser zu verstehen. Eine Bewertung findet hier jedoch nicht statt.
-
Feedbackgespräche
Feedbackgespräche finden in regelmäßigen Abständen statt. Der Beschäftigte und der Vorgesetzte besprechen gemeinsam die erbrachten Leistungen und Erfolge. Außerdem werden Stärken bzw. Schwächen erläutert und Ziele festgelegt.
-
Referenzschreiben
/ Empfehlungsschreiben
Beide Schreiben werden vom Vorgesetzten des Mitarbeiters verfasst. Dieser äußert sich darin wohlwollend über den Angestellten und empfiehlt ihn bei Bedarf für eine neue Stelle weiter. Während das Referenzschreiben allgemein gehalten ist, richtet sich die Empfehlung an einen bestimmten Empfänger.
Zwischenzeugnis
Jetzt weißt du, wann Beschäftigte einen berechtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben. Wie ein Zwischenzeugnis tatsächlich aufgebaut ist und welche Inhalte auf keinen Fall fehlen dürfen, erklären wir dir hier mit vielen anschaulichen Mustern!
Zwischenzeugnis
Jetzt weißt du, wann Beschäftigte einen berechtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben. Wie ein Zwischenzeugnis tatsächlich aufgebaut ist und welche Inhalte auf keinen Fall fehlen dürfen, erklären wir dir hier mit vielen anschaulichen Mustern!